§ 7 - Ärztliche Schweigepflicht und Offenbarungsbefugnis
(1) Grundsatz: Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dies umfasst auch die Tatsache der Behandlung an sich. Die Schweigepflicht gilt gegenüber Dritten, Angehörigen und staatlichen Behörden.
(2) Entbindung: Die Schweigepflicht entfällt, wenn der Patient den Arzt ausdrücklich davon entbindet oder eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt (z. B. bei bewusstlosen Notfallpatienten zur Weiterbehandlung im Krankenhaus).
(3) Durchbrechung (Polizei & Justiz): Eine Offenbarungsbefugnis gegenüber Strafverfolgungsbehörden besteht nur zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Leib, Leben oder die Sicherheit des Staates (rechtfertigender Notstand).
Merksatz für den Dienst: "Medizinische Daten gehen die Polizei nichts an, es sei denn, ein Menschenleben ist akut in Gefahr oder es handelt sich um meldepflichtige Schussverletzungen zur Gefahrenabwehr."
§ 8 - Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln
(1) Sorgfaltspflicht: Verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel (BTM) sind unter Verschluss zu halten.
(2) Private Nutzung & Notfälle: Die Nutzung von dienstlichen Medikamenten für private Zwecke ist grundsätzlich untersagt.
Ausnahme: Zur Abwendung unmittelbarer Lebensgefahr und zur akuten Lebensrettung (rechtfertigender Notstand) ist der Zugriff auf Dienstmittel auch für private Zwecke oder die Behandlung von Angehörigen/Kollegen ausdrücklich gestattet.
(3) Verlustmeldung: Verlust oder Diebstahl von Dienstmitteln, insbesondere von BTM-Ampullen, ist unverzüglich der Ärztlichen Leitung und der Polizei zu melden.
§ 9 - Hilfeleistungspflicht und Garantenstellung
(1) Garantenstellung: Jeder Arzt ist aufgrund seiner besonderen Stellung verpflichtet, in Notfällen Hilfe zu leisten. Diese Pflicht (Garantenstellung) gilt uneingeschränkt auch außerhalb des Dienstes.
(2) Vorrang des Eigenschutzes: Die Pflicht zur Hilfeleistung findet ihre Grenze an der Zumutbarkeit, insbesondere bei unmittelbarer Gefahr für das eigene Leben (z. B. laufender Schusswechsel, ungesicherter Tatort).
(3) Verhalten an Tatorten: In ungesicherten Lagen haben sich medizinische Kräfte zurückzuhalten, bis die Polizei die Sicherheit erklärt hat. Weisungen der Polizeikräfte zur Eigensicherung ist Folge zu leisten.