Bundesärzteordnung (BÄO)

Fiktives Gesetzbuch von Fichtenried RP

ABSCHNITT I: DIE ERLAUBNIS

§ 1 - Der ärztliche Beruf

(1) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf, der auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beruht.

(2) Die ärztliche Tätigkeit dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit des einzelnen Menschen sowie der medizinischen Versorgung der Allgemeinheit.

(3) Der Arzt übt seinen Beruf eigenverantwortlich, gewissenhaft und nach den Regeln der ärztlichen Kunst aus.

§ 2 - Approbationspflicht und Geltungsbereich

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der staatlichen Zulassung (Approbation) als Arzt. Die Ausübung der Heilkunde umfasst jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.

(2) Die Approbationspflicht gilt uneingeschränkt für alle ärztlichen Dienstgrade im klinischen und rettungsdienstlichen Betrieb, insbesondere:

  • Assistenzärzte (in Weiterbildung)
  • Facharzt-e (abgeschlossene Weiterbildung)
  • Oberärzte / Leitende Oberärzte (Führungsfunktion)
  • Chefärzte / Ärztliche Direktion (Leitungsfunktion)

(3) Wer die Approbation nach Absatz 1 nicht besitzt, darf ärztliche Tätigkeiten nur delegiert und unter Aufsicht ausüben, sofern eine gesonderte Erlaubnis vorliegt (z. B. Notfallsanitäter gem. NotSanG, PJ-Studenten, Famulanten).

§ 3 - Erteilung und Zuständigkeit der Ärztekammer

(1) Zuständige Behörde: Die Approbation wird durch die zuständige Ärztekammer erteilt und ausgehändigt. Sie ist die alleinige Instanz zur Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung.

(2) Voraussetzungen für die Erteilung: Der Antrag ist stattzugeben, wenn der Antragsteller:

  1. das Studium der Medizin an einer anerkannten Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. die staatliche ärztliche Prüfung (Staatsexamen) bestanden hat,
  3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt (Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei der Kammer),
  4. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet ist (Vorlage eines ärztlichen Attests).

(3) Akademische Grade & Auslandstitel: Das Führen akademischer Grade (z. B. "Dr. med.", "Prof.") sowie die Anerkennung von im Ausland erworbenen medizinischen Abschlüssen werden ebenfalls durch die Ärztekammer geprüft und genehmigt.

§ 5 - Rücknahme und Widerruf der Approbation

(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 nicht vorgelegen hat (z. B. gefälschte Zeugnisse).

(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes begründen.

Definition Unwürdigkeit: Als unwürdig gilt insbesondere, wer seine berufliche Vertrauensstellung missbraucht. Dazu zählen schwere Straftaten gegen das Leben, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BTM-Handel), Korruption sowie gravierende Behandlungsfehler durch grobe Fahrlässigkeit.

§ 6 - Anordnung des Ruhens der Approbation

(1) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Approbation anordnen, wenn:

  1. gegen den Arzt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde (durch Polizei oder Staatsanwaltschaft) und der Verdacht einer Straftat besteht, die die Berufsunwürdigkeit zur Folge hätte,
  2. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen, bis diese durch ein Gutachten ausgeräumt sind.

(2) Für die Dauer der Anordnung ist dem Arzt die Ausübung des Berufs untersagt. Zuwiderhandlungen werden als Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung bestraft.

ABSCHNITT II: BERUFSPFLICHTEN

§ 7 - Ärztliche Schweigepflicht und Offenbarungsbefugnis

(1) Grundsatz: Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dies umfasst auch die Tatsache der Behandlung an sich. Die Schweigepflicht gilt gegenüber Dritten, Angehörigen und staatlichen Behörden.

(2) Entbindung: Die Schweigepflicht entfällt, wenn der Patient den Arzt ausdrücklich davon entbindet oder eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt (z. B. bei bewusstlosen Notfallpatienten zur Weiterbehandlung im Krankenhaus).

(3) Durchbrechung (Polizei & Justiz): Eine Offenbarungsbefugnis gegenüber Strafverfolgungsbehörden besteht nur zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für Leib, Leben oder die Sicherheit des Staates (rechtfertigender Notstand).

Merksatz für den Dienst: "Medizinische Daten gehen die Polizei nichts an, es sei denn, ein Menschenleben ist akut in Gefahr oder es handelt sich um meldepflichtige Schussverletzungen zur Gefahrenabwehr."

§ 8 - Umgang mit Arznei- und Betäubungsmitteln

(1) Sorgfaltspflicht: Verschreibungspflichtige Medikamente und Betäubungsmittel (BTM) sind unter Verschluss zu halten.

(2) Private Nutzung & Notfälle: Die Nutzung von dienstlichen Medikamenten für private Zwecke ist grundsätzlich untersagt.

Ausnahme: Zur Abwendung unmittelbarer Lebensgefahr und zur akuten Lebensrettung (rechtfertigender Notstand) ist der Zugriff auf Dienstmittel auch für private Zwecke oder die Behandlung von Angehörigen/Kollegen ausdrücklich gestattet.

(3) Verlustmeldung: Verlust oder Diebstahl von Dienstmitteln, insbesondere von BTM-Ampullen, ist unverzüglich der Ärztlichen Leitung und der Polizei zu melden.

§ 9 - Hilfeleistungspflicht und Garantenstellung

(1) Garantenstellung: Jeder Arzt ist aufgrund seiner besonderen Stellung verpflichtet, in Notfällen Hilfe zu leisten. Diese Pflicht (Garantenstellung) gilt uneingeschränkt auch außerhalb des Dienstes.

(2) Vorrang des Eigenschutzes: Die Pflicht zur Hilfeleistung findet ihre Grenze an der Zumutbarkeit, insbesondere bei unmittelbarer Gefahr für das eigene Leben (z. B. laufender Schusswechsel, ungesicherter Tatort).

(3) Verhalten an Tatorten: In ungesicherten Lagen haben sich medizinische Kräfte zurückzuhalten, bis die Polizei die Sicherheit erklärt hat. Weisungen der Polizeikräfte zur Eigensicherung ist Folge zu leisten.

ABSCHNITT III: ORGANISATION & AUSBILDUNG

§ 10 - Berufsaufsicht und Ärztliche Leitung

(1) Ärztliche Leitung (ÄL): Die ÄL des jeweiligen Krankenhauses oder Rettungsdienstträgers übt die fachliche Dienstaufsicht aus. Sie erlässt Standardarbeitsanweisungen (SAA) und Behandlungspfade, die für das nicht-ärztliche Personal bindend sind.

(2) Ärztekammer: Die Ärztekammer ist die übergeordnete Instanz für das Berufsrecht. Sie überwacht die Einhaltung der Berufspflichten aller Ärzte im Zuständigkeitsbereich.

§ 11 - Delegation ärztlicher Leistungen

(1) Delegationsgrundsatz: Ärztliche Maßnahmen (z. B. Medikamentengabe, invasive Eingriffe) können an qualifiziertes nicht-ärztliches Personal (z. B. Notfallsanitäter, Pflegekräfte) delegiert werden, wenn:

  1. der Arzt sich von der Qualifikation des Ausführenden überzeugt hat,
  2. der Arzt jederzeit eingreifen kann (außer bei standardisierten Notfallmaßnahmen),
  3. die Maßnahme nicht zwingend höchstpersönlich vom Arzt erbracht werden muss (wie z. B. die Todesfeststellung).

(2) Notkompetenz: Notfallsanitäter dürfen zur Abwendung von lebensgefährlichen Zuständen oder wesentlichen Folgeschäden heilkundliche Maßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes eigenverantwortlich durchführen, sofern sie diese in ihrer Ausbildung erlernt haben und beherrschen (siehe Anlage 1).

ABSCHNITT IV: SANKTIONEN & STRAFVORSCHRIFTEN

§ 14 - Berufsrechtliche und Strafrechtliche Folgen

(1) Straftaten: Wer ohne Approbation die Heilkunde ausübt, wird wegen Amtsanmaßung und Körperverletzung bestraft. Wer Dienstmittel veruntreut, wird wegen Unterschlagung und Verstoß gegen das BtMG angezeigt.

(2) Disziplinarmaßnahmen: Unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung kann die Aufsichtsbehörde folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis: Schriftliche Missbilligung des Verhaltens (Eintrag in die Personalakte).
  2. Geldbuße: Bis zu 50.000 € bei schweren Verstößen gegen die Berufspflichten.
  3. Anordnung des Ruhens: Vorläufiges Berufsverbot bei laufenden Verfahren (§ 6).
  4. Widerruf der Approbation: Dauerhafter Entzug der Berufserlaubnis.

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A. Basismedikation (Schmerzmittel & Sonstiges)

Medikament Wirkung / Besonderheit Wer darf's? (PDF)
Acetylsalicylsäure (ASS) Geringe Schmerzen, Blutdruck +20 Analgetisch, antithrombotisch
RS
Paracetamol Leichte Schmerzen Analgetikum, Antipyretikum
RS
Metamizol Mittlere Schmerzen Schmerz- und Fiebersenkung
RS
Glucose +15% Hunger/Durst Energiezufuhr bei Hypoglykämie
RS
Dimenhydrinat Gegen Übelkeit Antiemetikum
RS
Naloxon Hebt Opiatwirkung auf Opiat-Antagonist
RS

B. Infusionen & KIT

Item Anwendung Wer darf's?
Kochsalzlösung (250/500/1000) Standardinfusion zur Volumentherapie
Alle
Lorazepam (KIT) Essensitem (+1 Hunger)
Alle
Zopiclon (KIT) Essensitem (+1 Hunger)
Alle
Prothipendyl (KIT) Essensitem (+1 Hunger)
Alle
Ritalin (KIT) Essensitem (+1 Hunger)
Alle

C. Notfall (Herz, Kreislauf & Vital)

Medikament Anwendung & Wirkung Wer darf's? (PDF)
Adrenalin (Epinephrin) Puls +50 / Blutdruck +50 Stimuliert Sympathikus, Notfallmedikament (Rea)
RS
Urapidil Puls -30 / Blutdruck -40 Antihypertensivum bei hypertensivem Notfall
RS
Atropin Puls +40 / +50 Steigert Herzfrequenz, blockiert Parasympathikus
NFS
Glyceroltrinitrat Herzinfarkt Vasodilatation, RP-pflichtig
NFS
Salbutamol Bronchodilatation Beta-2-Sympathomimetikum, RP-pflichtig
NFS
Heparin Blutdruck -50 Antikoagulans
NFS
Prednisolon Entzündungshemmend Glukokortikoid
NFS
Metoprolol Puls -50 / Blutdruck -50 Beta-Blocker bei Tachykardie und ACS
NA
Isoprenalin Puls +50 / Blutdruck +50 Sympathomimetikum, Bradykardie, Herzstillstand
NA
Amiodaron Unterschiedlich Antiarrhythmika
NA
Tranexamsäure Blutdruck +100 Antifibrinolytikum, Blutstillung
NA

D. BTM & Narkose (Kategorie 3 & Opiate)

Medikament Wirkung / Besonderheit Wer darf's? (PDF)
Esketamin Mittlere Schmerzen Analgesie, sedierend
NFS
Midazolam (Infusion) Unter Anästhesie (30 Sek.), Puls -10 Benzodiazepin, sedierend
NFS
Fentanyl Starke Schmerzen Starkes Opiat
NA
Morphin Starke Schmerzen, Blutdruck -20, Puls -20 Opiat, Atemdepression möglich
NA
Propofol (Infusion) 250 Sek./100 Sek. (2 Dosen), Blutdruck -50 Narkosemittel, schnell wirksam
NA
Rocuronium (Infusion) 60 Sek. Muskelrelaxans, Komb. mit Propofol empfohlen
NA