§ 40 – Verfahrensgrundsätze
(1) Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zum Schutz von Zeugen oder Angeklagten ausgeschlossen werden.
(2) Jede Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. StPO § 3).
(3) Urteile sind "Im Namen des Volkes" zu ergehen und müssen mündlich verkündet und begründet werden.
§ 41 – Beweiswürdigung (Strafrecht)
(1) Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.
(2) Bindung an die StPO: Das Gericht ist an die Grundsätze der Beweismittel der StPO gebunden.
(3) Die dienstliche Beobachtung und Aussage eines Polizeibeamten (StPO § 6 Abs. 2 - Beamtenaussage als Vollbeweis) gilt als ausreichendes und vollwertiges Beweismittel, sofern nicht ein stichhaltiger, objektiver Gegenbeweis (z.B. eine Videoaufnahme) die Aussage zweifelsfrei widerlegt.
§ 42 – Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft ist das Bindeglied zwischen Polizei und Gericht. Sie ist Teil der Justiz (Judikative).
(2) Im Ordentlichen Verfahren (§ 6) erhebt die Staatsanwaltschaft auf Basis der polizeilichen Ermittlungen die Anklage und vertritt diese vor Gericht.
(3) Sie leitet die Ermittlungen in Fällen von besonderer Bedeutung (z.B. Kapitalverbrechen, Korruption) oder wenn die Polizei selbst Gegenstand der Ermittlung ist (Interne Ermittlungen).