Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Fiktives Gesetzbuch von Fichtenried RP

Willkommen im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)

Das Gerichtsverfassungsgesetz regelt den Aufbau, die Zuständigkeiten und die Organisation der Gerichte in Fichtenried. Es stellt die Verbindung zwischen der Exekutive (Polizei, geregelt im PolG und der StPO) und der Judikative (Gerichte) her.

TEIL 1: Allgemeine Grundsätze

§ 1 – Aufgabe der Gerichte

(1) Die Gerichte (Judikative) üben die rechtsprechende Gewalt aus. Sie entscheiden in Zivil- und Strafsachen auf Grundlage der gültigen Gesetzbücher.

(2) Sie dienen der Wahrung des Rechts und der Sicherung des Rechtsfriedens.

§ 2 – Unabhängigkeit der Richter

(1) Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie handeln weisungsfrei.

(2) Eine Einflussnahme auf richterliche Entscheidungen durch Exekutive, Politik oder Privatpersonen ist unzulässig und kann als Straftat (z.B. Bestechung) verfolgt werden.

§ 3 – Grundsatz der Verfügbarkeit

(1) Dieses Gesetz gilt im Einklang mit der Strafprozessordnung (StPO).

(2) Ein Anspruch auf eine gerichtliche Verhandlung oder die Mitwirkung eines Staatsanwalts besteht nur, wenn das entsprechende Justizpersonal anwesend und im Dienst ist (vgl. StPO § 2 "Niemand-da-Regel").

(3) Ist die Justiz nicht verfügbar, tritt das vereinfachte Verfahren oder die polizeiliche Verurteilung gemäß StPO § 7 und StPO § 9 in Kraft.

TEIL 2: Gerichtsorganisation

§ 10 – Instanzenzug

(1) Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird ausschließlich durch das Amtsgericht (AG) ausgeübt.

(2) Es gibt keinen weiteren gerichtlichen Instanzenzug. Urteile des Amtsgerichts sind mit ihrer Verkündung rechtskräftig.

(3) Die einzige übergeordnete Instanz ist der Justizminister. Er übt die Dienstaufsicht aus, fungiert jedoch nicht als reguläres Berufungsgericht.

TEIL 3: Zuständigkeiten (Strafrecht)

§ 20 – Grundsatz der Zuständigkeit (Strafrecht)

(1) Die Zuständigkeit der Gerichte im Strafrecht richtet sich zwingend nach der Strafprozessordnung (StPO).

(2) Keine Zuständigkeit (Vereinfachtes Verfahren): Für Straftaten, die gemäß StPO § 7 mit einer Gesamtsanktion von **unter 45 Monaten** geahndet werden, ist die Polizei zuständig. Ein Gerichtsverfahren findet in diesen Fällen *nicht* statt. Die Gerichte sind hierfür nicht zuständig.

§ 21 – Ordentliches Verfahren (Erste Instanz)

(1) Das Amtsgericht ist zuständig für das Ordentliche Verfahren gemäß StPO § 8.

(2) Dies betrifft ausschließlich Fälle, bei denen die zu erwartende Gesamtsanktion **45 Monate oder mehr** beträgt *und* der Beschuldigte sein Klagerecht wahrnimmt *und* die Justiz verfügbar ist (§ 3).

§ 22 – Nachträgliche Klage

(1) Das Amtsgericht ist zuständig für die Durchführung der nachträglichen Klage gemäß StPO § 10.

(2) Dies betrifft Fälle, in denen eine Person nach StPO § 9 (polizeiliche Verurteilung bei Nichtverfügbarkeit der Justiz) verurteilt wurde und innerhalb von 4 Tagen nach Haftentlassung Klage einreicht.

§ 23 – Rechtsmittel und Aufsicht

(1) Da das Amtsgericht die einzige gerichtliche Instanz ist, ist eine klassische Berufung ausgeschlossen.

(2) Gegen Urteile oder das Verhalten von Richtern kann Beschwerde beim Justizminister eingelegt werden. Dieser entscheidet über disziplinarische Maßnahmen oder Wiederaufnahmeverfahren bei groben Fehlern.

(3) Gnadengesuche sind direkt an den Justizminister zu richten.

TEIL 4: Zuständigkeiten (Zivilrecht)

§ 30 – Zivilverfahren

(1) Das Amtsgericht ist zuständig für privatrechtliche Streitigkeiten (Zivilverfahren) zwischen Bürgern oder Unternehmen.

(2) Dies umfasst insbesondere Klagen, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben:

  • Klagen auf Erfüllung von Verträgen (z.B. BGB § 5 - Kaufvertrag).
  • Klagen auf Herausgabe von Eigentum (z.B. BGB § 11).
  • Klagen auf Schadensersatz (z.B. BGB § 12 - nach Unfällen oder Sachbeschädigungen).

(3) Das Gericht entscheidet auf Grundlage der Beweise und der Gesetze. Die Polizei ist hierbei nicht Ermittlungsbehörde, kann aber als Zeuge (z.B. bei der Unfallaufnahme) geladen werden.

TEIL 5: Das Verfahren

§ 40 – Verfahrensgrundsätze

(1) Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zum Schutz von Zeugen oder Angeklagten ausgeschlossen werden.

(2) Jede Partei hat Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. StPO § 3).

(3) Urteile sind "Im Namen des Volkes" zu ergehen und müssen mündlich verkündet und begründet werden.

§ 41 – Beweiswürdigung (Strafrecht)

(1) Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

(2) Bindung an die StPO: Das Gericht ist an die Grundsätze der Beweismittel der StPO gebunden.

(3) Die dienstliche Beobachtung und Aussage eines Polizeibeamten (StPO § 6 Abs. 2 - Beamtenaussage als Vollbeweis) gilt als ausreichendes und vollwertiges Beweismittel, sofern nicht ein stichhaltiger, objektiver Gegenbeweis (z.B. eine Videoaufnahme) die Aussage zweifelsfrei widerlegt.

§ 42 – Staatsanwaltschaft

(1) Die Staatsanwaltschaft ist das Bindeglied zwischen Polizei und Gericht. Sie ist Teil der Justiz (Judikative).

(2) Im Ordentlichen Verfahren (§ 6) erhebt die Staatsanwaltschaft auf Basis der polizeilichen Ermittlungen die Anklage und vertritt diese vor Gericht.

(3) Sie leitet die Ermittlungen in Fällen von besonderer Bedeutung (z.B. Kapitalverbrechen, Korruption) oder wenn die Polizei selbst Gegenstand der Ermittlung ist (Interne Ermittlungen).