Waffengesetz (WaffG)

Fiktives Gesetzbuch von Fichtenried RP

Willkommen im Waffengesetz (WaffG)

Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Der Umgang mit Waffen erfordert ein Höchstmaß an Verantwortung.

TEIL 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Zweck und Grundsatz

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Umgang mit Waffen und Munition auf Personen zu beschränken, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.

(2) Jede Waffe ist so zu behandeln, als wäre sie geladen und schussbereit. Der Umgang hat stets vorsichtig und verantwortungsbewusst zu erfolgen.

§ 2 – Begriffsbestimmungen

(1) Waffenbesitzkarte (WBK): Eine behördliche Genehmigung, die zum Erwerb und Besitz von bestimmten Waffen berechtigt, jedoch nicht zum Führen in der Öffentlichkeit.

(2) Waffenschein: Eine zusätzliche behördliche Genehmigung, die das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit unter besonderen Voraussetzungen erlaubt.

(3) Führen (einer Waffe): Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe außerhalb des eigenen, befriedeten Besitztums (z.B. das Tragen am Gürtel in der Stadt).

(4) Besitz (einer Waffe): Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe (z.B. im eigenen Haus, im Waffenschrank).

TEIL 2: Erlaubnisse und Verbote

§ 10 – Grundsatz der Erlaubnispflicht

(1) Der Erwerb, Besitz, das Führen oder der Handel mit Waffen und Munition bedürfen grundsätzlich einer behördlichen Erlaubnis (z.B. WBK oder Waffenschein).

(2) Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (z.B. für bestimmte Signalwaffen oder Werkzeuge) werden durch andere Gesetze geregelt. Im Zweifel gilt die Erlaubnispflicht.

§ 11 – Waffenbesitzkarte (WBK)

(1) Die Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt ausschließlich zum Erwerb und Besitz von:

  • Kurzwaffen mit einem Kaliber bis maximal 9 mm (z. B. P99), jedoch keine großkalibrigen Waffen wie Desert Eagle oder vergleichbare Modelle.
  • Langwaffen ausschließlich für Jagd- oder Sportzwecke, sofern diese eine Gesamtlänge von mindestens 60 cm aufweisen und das Kaliber .223 Remington oder kleiner nicht überschreiten.

(2) Der Besitz von vollautomatischen Waffen oder Waffen mit einer höheren Durchschlagskraft ist unabhängig vom Verwendungszweck verboten (siehe § 13).

(3) Die WBK berechtigt *nicht* zum Führen von Waffen in der Öffentlichkeit. Hierfür ist ein separater Waffenschein gemäß § 12 erforderlich.

§ 12 – Waffenschein

(1) Der Waffenschein erlaubt das Führen von bestimmten, in der Erlaubnis eingetragenen Schusswaffen in der Öffentlichkeit.

(2) Für die Ausstellung eines Waffenscheins sind strengste Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (keine Vorstrafen, keine Drogenabhängigkeit etc.).
  • Bestandene Sachkundeprüfung im Umgang mit Waffen.
  • Nachweis einer besonderen Gefährdung der eigenen Person, die das Führen einer Waffe zwingend erforderlich macht und nicht anders abgewehrt werden kann. (Ein beruflicher Bedarf allein, z.B. Jäger, reicht hierfür *nicht* aus).
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung.

(3) Der Waffenschein wird nur in absoluten Ausnahmefällen erteilt und ist zeitlich befristet (maximal 7 Tage), kann aber verlängert werden.

§ 13 – Verbotene Waffen und Munition

(1) Der Besitz, Handel und Gebrauch folgender Waffen und Munition ist verboten:

  • Vollautomatische Schusswaffen.
  • Waffen mit Schalldämpfern, sofern keine Sondergenehmigung vorliegt.
  • Explosivgeschosse und panzerbrechende Munition.
  • Selbstgebaute oder modifizierte Waffen ohne behördliche Genehmigung.
  • Taser (Elektroschocker).

§ 14 – Waffenverbotszonen

(1) Das Führen von Waffen *jeder Art* (insbesondere Schusswaffen, Anscheinswaffen nach § 16 und Messer nach § 15) ist strengstens verboten:

  • Auf dem Gelände staatlicher Einrichtungen (z. B. Universitätsklinikum, Berufs- und Freiwillige Feuerwehr, kommunale Rettungsdienste und Bereitschaften, Stadtwerke, Hilfswerk) sowie auf dem Hauptplatz.
  • in durch die Polizeibehörde dauerhaft oder temporär ausgewiesenen Sicherheitszonen, und
  • bei öffentlichen Veranstaltungen, Märkten, Konzerten, Festen und anderen größeren Menschenansammlungen.

(2) Das Verbot gilt auch für Personen, die eine WBK oder einen Waffenschein (§ 12) besitzen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche, auf die Zone bezogene Ausnahmegenehmigung der Polizeibehörde vor (z.B. für Sicherheitsdienste im Dienst).

(3) Die Polizei ist berechtigt, in diesen Zonen jederzeit verdachtsunabhängige Kontrollen zur Einhaltung dieses Verbots durchzuführen.

(4) Verstöße gegen diesen Paragraphen werden als Straftat nach § 31 geahndet.

§ 15 – Mitführen von Messern

(1) Als Messer im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:

  • feststehende Klingen,
  • Einhandmesser (Messer, die mit einer Hand geöffnet und arretiert werden können),
  • Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm,
  • sonstige Messer, die nach ihrer Beschaffenheit geeignet sind, Personen zu verletzen (z.B. Butterflymesser, Springmesser).

(2) Das Führen (Mitführen) von Messern nach Abs. 1 ist in der gesamten Öffentlichkeit (Stadtgebiet) grundsätzlich verboten.

(3) Ausnahmen gelten nur für das Führen im Rahmen einer nachweisbaren Berufsausübung (z.B. Handwerker, Koch) oder einer anerkannten, traditionellen Brauchtumspflege. Das Führen zum Zwecke des Selbstschutzes stellt kein berechtigtes Interesse dar.

(4) Verstöße gegen diesen Paragraphen werden als Ordnungswidrigkeit oder, bei Vorsatz oder Gefährdung anderer, als Straftat nach § 31 geahndet.

§ 16 – Verbot des Führens von Anscheinswaffen

(1) Das Führen von Anscheinswaffen, also Gegenständen, die echten Schusswaffen täuschend ähnlich sehen, ist verboten.

(2) Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Waffe funktionsfähig ist oder nicht.

(3) Ausnahmen können nur durch die Polizeileitung für Ausbildungs-, Film- oder Behördenzwecke erteilt werden.

(4) Verstöße gegen dieses Verbot werden als Ordnungswidrigkeit oder Straftat nach § 31 geahndet.

§ 17 – Verbot des Besitzes von Waffenbauteilen

(1) Der Besitz, Erwerb oder die Weitergabe von Waffenbauteilen & Waffenmaterialen, die zum Zusammenbau von Schusswaffen bestimmt oder geeignet sind, ist verboten.

(2) Ausnahmen können nur durch die Polizeileitung oder Justizleitung für zugelassene Werkstätten, Sicherheitsdienste oder Behörden genehmigt werden.

(3) Verstöße gegen dieses Verbot werden nach § 31 als Straftat verfolgt.

§ 18 – Verbot des unerlaubten Besitzes von Munition

(1) Der Erwerb, Besitz oder Handel mit Munition ist ohne gültige Waffenbesitzkarte (WBK) verboten.

(2) Munition darf nur von Personen erworben oder besessen werden, die im Besitz einer gültigen WBK sind, die diese Munitionsart einschließt.

(3) Der Verkauf oder die Weitergabe von Munition an nicht berechtigte Personen ist untersagt.

(4) Verstöße gegen dieses Verbot werden als Straftat nach § 31 geahndet.

TEIL 3: Pflichten und Ahndung

§ 30 – Registrierungs- und Aufbewahrungspflicht

(1) Registrierung: Jede Waffe, die im Besitz einer Person ist (gemäß § 11), muss innerhalb von 2 Tagen nach Erwerb bei der zuständigen Polizeibehörde registriert werden.

(2) Aufbewahrung: Waffen sind ungeladen und sicher vor dem Zugriff unbefugter Dritter (z.B. in einem Waffenschrank) aufzubewahren. Munition ist ebenfalls sicher vor dem Zugriff unbefugter Dritter aufzubewahren. Das offene Herumliegenlassen von Waffen in Wohnräumen ist verboten.

(3) Die Polizei ist berechtigt, die ordnungsgemäße Aufbewahrung zu kontrollieren.

§ 31 – Ahndung von Verstößen

(1) Wer gegen die Verbote dieses Gesetzes verstößt, begeht eine Straftat.

(2) Als Straftat gilt insbesondere:

  • Der Besitz, Handel oder die Herstellung von verbotenen Waffen, Munition oder Bauteilen (§ 13, § 17, § 18).
  • Der Besitz einer Waffe ohne gültige WBK (§ 11).
  • Das Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit ohne gültigen Waffenschein (§ 12).

(3) Als Straftat oder Ordnungswidrigkeit werden, je nach Schwere, geahndet:

  • Das Führen von Waffen in Waffenverbotszonen (§ 14).
  • Das Mitführen von Messern unter Verstoß gegen § 15.
  • Das Führen von Anscheinswaffen (§ 16).
  • Verstöße gegen die Registrierungs- oder Aufbewahrungspflicht (§ 30).

(4) Waffen und Gegenstände, die im Zusammenhang mit einem Verstoß stehen, werden ersatzlos eingezogen.