§ 1 – Geltungsbereich und Zweck
(1) Diese Prozessordnung regelt das Verfahren zur Verfolgung von Straftaten, die in den gültigen Gesetzbüchern aufgeführt sind.
(2) Sie dient dem Zweck, einen fairen, praktikablen und zügigen Ablauf der Strafverfolgung zu gewährleisten.
§ 2 – Grundsatz der Verfügbarkeit
(1) Sämtliche Rechte, die die Anwesenheit eines Dritten (z.B. Anwalt, Staatsanwalt, Richter) erfordern, können nur wahrgenommen werden, wenn diese Personen anwesend und im Dienst sind.
(2) Niemand-da-Regel: Ist kein Anwalt im Dienst, kann kein Anwalt gestellt werden. Ist keine Justiz (Staatsanwalt, Richter) im Dienst, kann kein Gerichtsverfahren stattfinden. Das Verfahren wird dann gemäß § 41 und § 42 behandelt.
(3) Ein Anspruch auf "Vertagung", bis ein Anwalt oder Richter verfügbar ist, besteht nicht, um eine Verzögerung der Strafverfolgung zu vermeiden.
§ 3 – Rechtliches Gehör
(1) Jedem Beschuldigten ist die Möglichkeit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, bevor eine Sanktion verhängt wird.
(2) Macht der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch, wird auf Basis der vorliegenden Beweise entschieden.
§ 4 – Rechte des Beschuldigten
(1) Jedem Beschuldigten ist bei Beginn der Vernehmung mitzuteilen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.
(2) Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen. Er muss darauf hingewiesen werden, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Aus seinem Schweigen dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden.
(3) Der Beschuldigte hat das Recht, einen Anwalt zu konsultieren. Dieses Recht unterliegt dem Grundsatz der Verfügbarkeit (§ 2). Ist kein Anwalt im Dienst, wird das Verfahren ohne anwaltlichen Beistand fortgeführt.
(4) Einem verletzten oder erkrankten Beschuldigten ist die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren.
(5) Folgen eines Verstoßes: Werden dem Beschuldigten seine Rechte gemäß Abs. 1 (Tatvorwurf) und Abs. 2 (Schweigerecht) nicht oder unvollständig mitgeteilt, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot für alle Aussagen und Geständnisse, die der Beschuldigte *danach* tätigt.
(6) Andere Beweismittel, insbesondere die Beamtenaussage (§ 22 Abs. 2) oder Sachbeweise, bleiben von einem Verstoß gegen diesen Paragraphen unberührt und behalten ihre Gültigkeit.