Strafprozessordnung (StPO)

Fiktives Gesetzbuch von Fichtenried RP

TEIL 1: Allgemeine Grundsätze

§ 1 – Geltungsbereich und Zweck

(1) Diese Prozessordnung regelt das Verfahren zur Verfolgung von Straftaten, die in den gültigen Gesetzbüchern aufgeführt sind.

(2) Sie dient dem Zweck, einen fairen, praktikablen und zügigen Ablauf der Strafverfolgung zu gewährleisten.

§ 2 – Grundsatz der Verfügbarkeit

(1) Sämtliche Rechte, die die Anwesenheit eines Dritten (z.B. Anwalt, Staatsanwalt, Richter) erfordern, können nur wahrgenommen werden, wenn diese Personen anwesend und im Dienst sind.

(2) Niemand-da-Regel: Ist kein Anwalt im Dienst, kann kein Anwalt gestellt werden. Ist keine Justiz (Staatsanwalt, Richter) im Dienst, kann kein Gerichtsverfahren stattfinden. Das Verfahren wird dann gemäß § 41 und § 42 behandelt.

(3) Ein Anspruch auf "Vertagung", bis ein Anwalt oder Richter verfügbar ist, besteht nicht, um eine Verzögerung der Strafverfolgung zu vermeiden.

§ 3 – Rechtliches Gehör

(1) Jedem Beschuldigten ist die Möglichkeit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, bevor eine Sanktion verhängt wird.

(2) Macht der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch, wird auf Basis der vorliegenden Beweise entschieden.

§ 4 – Rechte des Beschuldigten

(1) Jedem Beschuldigten ist bei Beginn der Vernehmung mitzuteilen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.

(2) Der Beschuldigte hat das Recht zu schweigen. Er muss darauf hingewiesen werden, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Aus seinem Schweigen dürfen keine negativen Schlüsse gezogen werden.

(3) Der Beschuldigte hat das Recht, einen Anwalt zu konsultieren. Dieses Recht unterliegt dem Grundsatz der Verfügbarkeit (§ 2). Ist kein Anwalt im Dienst, wird das Verfahren ohne anwaltlichen Beistand fortgeführt.

(4) Einem verletzten oder erkrankten Beschuldigten ist die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren.

(5) Folgen eines Verstoßes: Werden dem Beschuldigten seine Rechte gemäß Abs. 1 (Tatvorwurf) und Abs. 2 (Schweigerecht) nicht oder unvollständig mitgeteilt, führt dies zu einem Beweisverwertungsverbot für alle Aussagen und Geständnisse, die der Beschuldigte *danach* tätigt.

(6) Andere Beweismittel, insbesondere die Beamtenaussage (§ 22 Abs. 2) oder Sachbeweise, bleiben von einem Verstoß gegen diesen Paragraphen unberührt und behalten ihre Gültigkeit.

TEIL 2: Das Ermittlungsverfahren (Beweise & Maßnahmen)

§ 20 – Leitung der Ermittlungen

(1) Das Ermittlungsverfahren wird grundsätzlich von den anerkannten Polizeibehörden geleitet.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln.

§ 21 – Maßnahmen der Polizei

(1) Die Polizei ist befugt, zur Aufklärung einer Straftat vorläufige Festnahmen, Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen sowie Beschlagnahmungen von Beweismitteln durchzuführen.

(2) Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und auf einem konkreten Tatverdacht beruhen.

§ 22 – Grundsatz der Beweismittel

(1) Als Beweismittel im Strafverfahren gelten insbesondere:

  • a) Zeugenaussagen (von Zivilisten und Beamten),
  • b) Geständnisse,
  • c) Sachbeweise (z.B. Waffen, Drogen, Diebesgut, Videoaufnahmen),
  • d) Dokumente und Daten (z.B. Handy-Logs, Bankdaten).

(2) Beamtenaussage als Vollbeweis: Die dienstliche Beobachtung und die daraus resultierende Aussage eines Polizeibeamten gilt als vollwertiges und ausreichendes Beweismittel zur Feststellung einer Straftat.

  • a) Dies gilt insbesondere für Taten, die naturgemäß schwer durch Dritte zu beweisen sind (z.B. Fahren unter Einfluss, Beamtenbeleidigung, Widerstand).
  • b) Die Aussage eines einzelnen Beamten ist ausreichend.

(3) Begründung für § 22 Abs. 2: Diese Regelung ist zur Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung notwendig. Ohne die Anerkennung der Beamtenaussage als tragfähigen Beweis wäre eine Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht vollumfänglich möglich.

TEIL 3: Abschluss des Verfahrens (Polizei & Gericht)

§ 40 – Vereinfachtes Verfahren (Polizeiliches Verfahren)

(1) Die Polizei ist befugt, Straftaten, deren Gesamtsanktion (Haftzeit) eine Dauer von unter 45 Monaten beträgt, eigenständig und abschließend zu bearbeiten.

(2) Dies beinhaltet die Feststellung der Schuld und die Verhängung der Sanktion (Geldstrafe, Haft) gemäß den gesetzlichen Vorgaben.

(3) Ein Gerichtsverfahren findet in diesen Fällen nicht statt. Die Entscheidung der Polizei ist endgültig.

§ 41 – Ordentliches Verfahren (Klagerecht)

(1) Beträgt die zu erwartende Gesamtsanktion 45 Monate oder mehr, hat der Beschuldigte das Recht, den Fall vor einem Richter klären zu lassen.

(2) Dieses Recht kann nur wahrgenommen werden, sofern Justizpersonal (Richter/Staatsanwalt) gemäß § 2 verfügbar ist.

(3) Wird auf das Recht verzichtet oder ist kein Justizpersonal verfügbar, wird der Fall gemäß § 42 von der Polizei abgeschlossen.

§ 42 – Polizeiliche Verurteilung (Sonderfall)

(1) Kann ein Fall gemäß § 41 Abs. 3 nicht vor Gericht verhandelt werden (aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Justiz oder Verzicht), stellt die Polizei das Verfahren und die Strafe eigenständig fest.

(2) Die Polizei verhängt die volle Strafe gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Die Möglichkeit einer nachträglichen Klage (§ 43) bleibt hiervon unberührt.

§ 43 – Nachträgliche Klage & Entschädigung

(1) Wurde eine Person gemäß § 42 (bei Nichtverfügbarkeit der Justiz) für eine Tat von 45 Monaten oder mehr verurteilt, hat sie das Recht auf eine nachträgliche Klage.

(2) Die Klage muss **innerhalb von 4 Tagen nach der Haftentlassung** bei der Justiz eingereicht werden. Die Justiz informiert unverzüglich die Polizeibehörde, damit diese Beweismittel sichern und sich auf das neue Verfahren vorbereiten kann. Der Polizei ist hierfür eine angemessene Frist zu gewähren.

(3) Wird das Verfahren neu eröffnet und der Kläger gewinnt (Einstellung oder Freispruch), treten folgende Entschädigungen in Kraft:

  • a) Die Verurteilung wird aus dem Strafregister gelöscht.
  • b) Gezahlte Geldstrafen werden vollständig zurückerstattet.
  • c) Für die verbüßte Haftzeit wird eine Entschädigung von 1.000 € pro verbüßtem Monat gezahlt.

§ 44 – Rolle des Gerichts

(1) In allen Gerichtsverfahren (gemäß § 41 oder § 43) entscheidet das Gericht über Schuld und Strafmaß.

(2) Das Gericht ist an die Beweiskraft der Beamtenaussage (§ 22 Abs. 2) gebunden. Es darf eine solche Aussage nur dann als ungültig verwerfen, wenn ein offensichtlicher und nachweisbarer Widerspruch (z.B. ein entlastendes Video) vorliegt.

(3) Die bloße Behauptung des Angeklagten, der Beamte lüge, reicht nicht aus, um § 22 Abs. 2 auszuhebeln.

TEIL 4: Strafvollstreckung

§ 60 – Zuständigkeit der Vollstreckung

(1) Haftstrafen bis einschließlich 19 Monate werden im Polizeigewahrsam (Zellen der Polizeistation) vollstreckt.

(2) Haftstrafen von 20 Monaten oder mehr, die verhängt wurde, werden in der Justizvollzugsanstalt (JVA) vollstreckt.

(3) Die Polizei ist für die Überführung des Verurteilten an die JVA verantwortlich.

(4) Ausnahmeregelung: Abweichend von Abs. 2 kann die Polizeileitung entscheiden, als besonders gefährlich eingestufte Straftäter oder Personen, bei denen akute Fluchtgefahr besteht, im Polizeigewahrsam zu sichern. In diesem Fall ist es dem Justizvollzugsdienst gestattet, sich im Sicherheitsbereich der Polizeistation aufzutehalten und die Bewachung des Gefangenen zu unterstützen.