Strafgesetzbuch

Fiktives Gesetzbuch von Fichtenried RP

Willkommen im Strafgesetzbuch

Dieses Gesetzbuch legt fest, welche Handlungen in dieser Stadt verboten sind und bestraft werden. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Das Gesetzbuch ist in zwei Teile aufgeteilt: Die Grundregeln, die immer gelten, und die spezifischen Straftaten, die verboten sind.

TEIL 1: Grundregeln des Strafrechts

§ 1 – Vorsatz und Fahrlässigkeit (Absicht vs. Versehen)

(1) Das Gesetz bestraft Handlungen unterschiedlich, je nachdem, ob sie absichtlich (mit Vorsatz) oder aus Versehen (fahrlässig) begangen wurden.

(2) Vorsatz (Absicht): Ein Täter handelt vorsätzlich, wenn er weiß, was er tut, und den verbotenen Erfolg will (z.B. er zielt auf jemanden und drückt ab). Vorsatz ist der Regelfall der Bestrafung.

(3) Fahrlässigkeit (Versehen): Ein Täter handelt fahrlässig, wenn er die nötige Sorgfalt außer Acht lässt (z.B. eine rote Ampel übersieht) und dadurch ein Schaden entsteht. Fahrlässigkeit wird nur bestraft, wenn es ausdrücklich in diesem Gesetz steht (z.B. § 25).

§ 2 – Versuch

(1) Strafbar ist nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der Versuch.

(2) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter fest zur Tat entschlossen ist und unmittelbar damit beginnt, seinen Plan umzusetzen (z.B. das Einbruchswerkzeug ansetzt; auf eine Person schießt, aber verfehlt).

(3) Wer freiwillig vom Versuch zurücktritt (z.B. aufhört, obwohl er weitermachen könnte), kann straffrei bleiben.

§ 3 – Notwehr (Rechtfertigung)

(1) Wer eine Tat begeht, um einen direkten, rechtswidrigen Angriff von sich oder einer anderer Person abzuwehren, handelt nicht rechtswidrig und wird nicht bestraft.

(2) Der Angriff muss gegenwärtig sein (er passiert gerade, steht unmittelbar bevor oder dauert noch an).

(3) Die Verteidigung muss erforderlich sein. Das heißt, man muss das mildeste Mittel wählen, das den Angriff sicher beendet.

(4) Notwehrexzess: Wer aus Angst, Panik oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreitet (z.B. weiter auf einen Angreifer einschlägt, der schon wehrlos am Boden liegt), wird milder bestraft oder bleibt straffrei.

§ 4 – Täterschaft und Teilnahme (Mittäter & Helfer)

(1) Täter ist, wer die Tat selbst begeht oder durch einen anderen (als Werkzeug) begehen lässt.

(2) Mittäter sind Personen, die einen gemeinsamen Tatplan haben und die Tat zusammen ausführen (z.B. Einer fährt das Fluchtauto, der Andere raubt die Bank aus. Beide werden als Täter bestraft).

(3) Anstifter ist, wer jemanden absichtlich dazu bringt (überredet, anstiftet), eine Straftat zu begehen. Er wird wie der Täter bestraft.

(4) Gehilfe ist, wer dem Täter absichtlich bei der Tat hilft (z.B. „Schmiere steht“, die Waffe besorgt). Die Strafe des Gehilfen ist milder als die des Täters.

§ 5 – Rechtfertigender Notstand

(1) Wer eine Tat begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Im Gegensatz zur Notwehr (§ 3) kommt die Gefahr hier nicht von einem Angreifer, sondern aus einer anderen Quelle (z.B. Naturkatastrophe, Feuer).

(3) Beispiel: Ein Bergsteiger schneidet das Seil eines anderen Bergsteigers durch, um nicht selbst in die Tiefe gerissen zu werden. Oder: Jemand bricht in eine Hütte ein, um bei einem Schneesturm nicht zu erfrieren.

TEIL 2: Spezifische Straftaten

Hier sind die einzelnen verbotenen Handlungen und ihre Strafen aufgelistet.

Kapitel 1 – Taten gegen das Leben

§ 10 – Mord

(1) Ein Mord ist die absichtliche Tötung eines Menschen, die durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist. Mord ist das schwerste Verbrechen in diesem Gesetzbuch.

(2) Ein Mord liegt insbesondere vor, wenn der Täter tötet:

  • aus Niedrigen Beweggründen: z.B. aus Habgier (um zu erben), purer Mordlust (Spaß am Töten), Rache oder aus Hass.
  • Heimtückisch: Das Opfer ist arglos und wehrlos (z.B. ein Angriff von hinten, eine Bombe, Gift im Getränk).
  • Grausam: Dem Opfer werden aus gefühlloser Gesinnung besondere Schmerzen oder Qualen zugefügt.
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.

§ 11 – Totschlag

(1) Wer einen Menschen absichtlich tötet, *ohne* dass eines der besonderen Merkmale des Mordes (§ 10) vorliegt, begeht einen Totschlag.

(2) Dies ist der "Grundfall" der Tötung. Typische Beispiele sind Tötungen, die aus einem eskalierenden Streit, einer plötzlichen Wut oder einer Affekthandlung heraus geschehen.

(3) Strafe: Sehr hohe Strafe.

§ 12 – Tötung auf Verlangen

(1) Wer einen anderen Menschen auf dessen ausdrückliches und ernsthaftes Verlangen hin tötet (Aktive Sterbehilfe).

(2) Auch wenn das Opfer eingewilligt hat, bleibt die Tötung strafbar, wird aber milder bestraft als Totschlag.

§ 13 – Aussetzung

(1) Wer einen Menschen, für den er sorgen muss (z.B. eigenes Kind, pflegebedürftige Person) oder der hilflos ist, in einer hilflosen Lage aussetzt oder im Stich lässt.

(2) Strafbar ist dies, weil der Täter die Person dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Verletzung aussetzt.

§ 14 – Beteiligung am Suizid (Selbstmord)

(1) Der Suizid selbst ist nicht strafbar. Strafbar macht sich aber, wer eine andere Person *aktiv* zum Suizid anstiftet oder ihr dabei hilft (z.B. das Gift besorgt und verabreicht).

(2) Wer jemanden (z.B. durch Mobbing) in den Suizid treibt, kann wegen Nötigung (§ 51) oder Tötung (§ 11) bestraft werden.

§ 15 – Fahrlässige Tötung

(1) Wer aus Unachtsamkeit (Fahrlässigkeit, siehe § 1) den Tod eines anderen verursacht.

(2) Typisches Beispiel: Ein Verkehrsunfall mit Todesfolge durch überhöhte Geschwindigkeit, das Übersehen einer roten Ampel oder das Hantieren mit einer Waffe, die "aus Versehen" losgeht.

Kapitel 2 – Taten gegen den Körper

§ 30 – Einfache Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt (z.B. schlägt, tritt, schubst, anspuckt) oder ihre Gesundheit schädigt (z.B. Gift beibringt, ansteckt).

(2) Auch das Abschneiden von Haaren oder das Verursachen von starkem Ekel kann hierzu zählen.

(3) Handelt der Täter fahrlässig (aus Versehen), ist die Strafe geringer.

§ 31 – Gefährliche Körperverletzung

(1) Eine Körperverletzung wird als "gefährlich" eingestuft und härter bestraft, wenn sie auf eine bestimmte Art begangen wird.

(2) Dies ist der Fall bei einer Tat:

  • Mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug (Messer, Knüppel, Glasflasche, schwerer Stiefel).
  • Mittels eines hinterlistigen Überfalls (dem Opfer auflauern).
  • Mit mehreren Personen gemeinsam (z.B. 3 gegen 1).
  • Mittels Gift oder einer Behandlung, die lebensgefährlich ist (z.B. Würgen, Treten gegen den Kopf).

§ 32 – Schwere Körperverletzung

(1) Wenn das Opfer durch die Körperverletzung (§ 30 oder § 31) eine dauerhafte, schwere Folge davonträgt.

(2) Als schwere Folge gilt insbesondere:

  • Verlust des Sehvermögens, des Gehörs oder der Sprache.
  • Verlust eines wichtigen Körperteils (z.B. Arm, Bein, Hand).
  • Dauerhafte Lähmung, Unfruchtbarkeit oder eine starke Entstellung im Gesicht.

§ 33 – Misshandlung von Schutzbefohlenen

(1) Wer eine Person unter 18 Jahren oder eine Person, die ihm zur Erziehung oder Betreuung anvertraut ist (z.B. Azubi, Pflegling), quält oder roh misshandelt.

(2) Dies wird härter bestraft als eine einfache Körperverletzung, da der Täter seine Vertrauensstellung missbraucht.

§ 34 – Unterlassene Hilfeleistung

(1) Wer bei einem Unfall, einer Schlägerei oder einem Notfall einfach wegschaut und nicht hilft, obwohl er könnte, macht sich strafbar.

(2) Zumutbar ist *immer* das Absetzen eines Notrufs. Niemand muss sich selbst in Gefahr bringen, aber gar nichts zu tun, ist verboten.

§ 35 – Tierquälerei

(1) Wer ein Tier roh misshandelt oder ihm länger anhaltende, erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

(2) Auch das Aussetzen eines Haustieres, um es loszuwerden, ist strafbar.

Kapitel 3 – Taten gegen die persönliche Freiheit, Ehre & Sexuelle Integrität

§ 50 – Freiheitsberaubung

(1) Wer einen anderen einsperrt (z.B. in einen Kofferraum, Keller, eine Kiste) oder ihn auf andere Weise daran hindert, sich frei von einem Ort wegzubewegen.

(2) Die Dauer ist egal; auch kurzes Einsperren ist strafbar. Dauert die Tat länger als eine bestimmte Zeit (z.B. 24h), ist die Strafe höher.

§ 51 – Nötigung

(1) Wer einen anderen mit Gewalt (z.B. festhalten, wegdrücken) oder durch eine ernsthafte Drohung (z.B. "Wenn du das nicht tust, schlage ich dich") zu etwas zwingt, was diese Person nicht tun will.

(2) Beispiel: Eine Straßenblockade, um andere am Weiterfahren zu hindern, oder jemanden zu einer Unterschrift zu zwingen.

§ 52 – Bedrohung

(1) Wer einem anderen oder seiner Familie androht, ihn schwer zu verletzen (z.B. "Ich schlag dich tot", "Ich brech dir alle Knochen") oder zu töten.

(2) Die Drohung muss so wirken, als sei sie ernst gemeint, auch wenn der Täter sie vielleicht gar nicht umsetzen will.

§ 53 – Geiselnahme

(1) Wer einen Menschen entführt oder gefangen hält (Freiheitsberaubung nach § 50) und ihn *dabei* als "Schutzschild" oder Druckmittel benutzt, um eine Handlung zu erzwingen (z.B. "Rückt das Geld raus, oder die Geisel stirbt!").

(2) Dies ist eine der schwersten Straftaten gegen die Freiheit.

§ 54 – Erpresserischer Menschenraub

(1) Wer einen Menschen entführt oder gefangen hält, um damit Geld (Lösegeld) oder eine andere Handlung von einem *Dritten* (z.B. der Familie, der Polizei) zu erpressen.

(2) Im Gegensatz zur Geiselnahme (§ 53) ist das Opfer hier nur das "Mittel", um jemand anderen zu erpressen.

§ 55 – Nachstellung (Stalking)

(1) Wer einer Person wiederholt und hartnäckig nachstellt, sie gegen ihren Willen kontaktiert (Anrufe, Nachrichten), sie belästigt oder bedroht.

(2) Strafbar ist dies, wenn das Leben des Opfers dadurch stark beeinträchtigt wird oder es in ständige Angst versetzt wird.

§ 56 – Beleidigung

(1) Wer einen anderen offen beschimpft, verspottet oder durch Gesten (z.B. Stinkefinger) seine Missachtung ausdrückt.

§ 57 – Üble Nachrede & Verleumdung

(1) Üble Nachrede: Wer unwahre Gerüchte (Tatsachen) über einen anderen verbreitet, die dessen Ruf schädigen (z.B. "Der nimmt Drogen", obwohl es nicht beweisbar ist).

(2) Verleumdung: Wer *absichtlich und wissentlich* Lügen über einen anderen verbreitet, um dessen Ruf zu zerstören. Dies ist die bösartigste Form der Rufschädigung.

§ 58 – Sexueller Übergriff / Nötigung

(1) Wer eine andere Person gegen ihren erkennbaren Willen ("Nein!") sexuell berührt oder sie zu sexuellen Handlungen zwingt (z.B. durch Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer hilflosen Lage).

(2) Die höchste Stufe dieses Delikts ist die Vergewaltigung, die besonders hart bestraft wird.

Kapitel 4 – Taten gegen das Eigentum

§ 70 – Diebstahl

(1) Wer einem anderen eine fremde, bewegliche Sache wegnimmt, um sie für sich zu behalten.

(2) Beispiele: Taschendiebstahl, Ladendiebstahl, das Klauen eines abgestellten Fahrrads. Auch das "Abzapfen" von Strom (Stromdiebstahl) fällt hierunter.

§ 71 – Schwerer Diebstahl (Einbruch)

(1) Ein Diebstahl wird als schwerer Diebstahl bestraft, wenn der Täter besondere Hindernisse überwindet oder eine besondere Schwere der Tat vorliegt.

(2) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter:

  • zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Geschäftsraum oder einen anderen umschlossenen Raum einbricht oder einsteigt,
  • bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  • einen Sachwert von erheblicher Höhe (über 15.000 €, z. B. Kraftfahrzeuge) entwendet.

§ 72 – Bandendiebstahl

(1) Wer als Mitglied einer Bande, die sich zur regelmäßigen Begehung von Diebstählen oder Raubtaten zusammengeschlossen hat, einen Diebstahl begeht.

(2) Dies wird härter bestraft als ein einzelner schwerer Diebstahl, da es sich um organisierte Kriminalität handelt.

§ 73 – Raub

(1) Raub ist Diebstahl (§ 70) plus Gewalt oder Drohung gegen eine Person.

(2) Wer einem anderen etwas wegnimmt und dabei Gewalt anwendet (schlägt, festhält) oder ihn bedroht (z.B. "Geld her, oder es passiert was!"), begeht einen Raub.

§ 74 – Schwerer Raub

(1) Ein Raub wird als "schwer" eingestuft und härter bestraft, wenn der Täter oder ein Mittäter:

  • eine Waffe (z.B. geladene Schusswaffe, Messer) *benutzt* oder *androht*.
  • eine Waffe nur mit sich führt, um Widerstand zu brechen.
  • das Opfer durch die Tat schwer körperlich verletzt (§ 32).

§ 75 – Erpressung (Schutzgeld)

(1) Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung (z.B. mit der Veröffentlichung peinlicher Fotos, Verrat eines Geheimnisses) zu einer Handlung zwingt, die dem Opfer oder einem anderen einen finanziellen Nachteil bringt.

(2) Ziel ist die Bereicherung des Täters. Beispiel: "Gib mir 1000 Dollar, sonst erzähle ich deiner Frau von deiner Affäre." (Schutzgelderpressung)

§ 76 – Räuberische Erpressung

(1) Wenn die Erpressung (§ 75) mit einer Drohung für Leib oder Leben ("Gefahr für Leib und Leben") durchgeführt wird (z.B. "Geld her, oder ich breche dir die Beine").

(2) Diese Tat steht dem Raub (§ 73) gleich und wird genauso hart bestraft.

§ 77 – Hehlerei (Handel mit Diebesgut)

(1) Wer geklaute Sachen (Diebesgut) kauft, verkauft ("absetzt") oder beim Verkauf hilft, um sich selbst zu bereichern.

(2) Der Hehler macht sich genauso strafbar wie der Dieb, da er Diebstahl erst profitabel macht. Wer wissentlich bei einem Hehler einkauft, macht sich strafbar.

§ 78 – Betrug

(1) Wer jemanden absichtlich täuscht oder anlügt, um ihn dazu zu bringen, freiwillig Geld oder Sachen herzugeben.

(2) Beim Betrug gibt das Opfer die Sache "freiwillig" her (anders als beim Diebstahl), aber nur, weil es getäuscht wurde (z.B. Verkauf von Fälschungen als Originale, "Enkeltrick").

§ 79 – Kreditkarten- / Scheckbetrug

(1) Wer gefälschte oder gestohlene Kreditkarten, Scheckkarten oder Schecks benutzt, um sich rechtswidrig Vermögen zu verschaffen.

§ 80 – Versicherungsbetrug

(1) Wer eine Versicherung absichtlich täuscht, um eine Leistung (Geld) zu erhalten, die ihm nicht zusteht.

(2) Beispiel: Das eigene Auto absichtlich anzünden, um die Versicherungssumme zu kassieren, oder einen Diebstahl vortäuschen.

§ 81 – Sachbeschädigung

(1) Wer eine fremde Sache absichtlich beschädigt oder zerstört.

(2) Beispiele: Autoreifen zerstechen, Fenster einwerfen, Wände mit Graffiti besprühen, Computer mit einem Virus unbrauchbar machen.

§ 82 – Unterschlagung

(1) Wer eine fremde Sache, die er gefunden oder sich geliehen hat, einfach behält und wie sein Eigentum behandelt, anstatt sie zurückzugeben.

(2) Anders als beim Diebstahl hat der Täter die Sache hier schon (rechtmäßig) in seinem Besitz, entscheidet sich aber später, sie nicht zurückzugeben.

§ 83 – Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen

(1) Wer ein Fahrzeug gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, macht sich strafbar. Dies gilt für Fälle, in denen der Täter das Fahrzeug lediglich vorübergehend als Fortbewegungsmittel nutzen und anschließend zurückgeben oder zurücklassen will (sogenannte „Spritztour“).

(2) Als Fahrzeuge im Sinne dieses Paragraphen gelten alle motorisierten und nicht-motorisierten Fortbewegungsmittel. Hierzu zählen insbesondere Kraftfahrzeuge (Autos, Motorräder, LKW) sowie ausdrücklich auch Fahrräder und E-Scooter.

(3) Abgrenzung zum Diebstahl: Handelt der Täter mit der Absicht, das Fahrzeug dauerhaft dem Eigentümer zu entziehen, es zu verkaufen oder als eigenes zu behalten (Zueignungsabsicht), liegt ein Diebstahl nach § 70 vor.

Kapitel 5 – Taten gegen die öffentliche Ordnung

§ 90 – Hausfriedensbruch

(1) Wer widerrechtlich in ein befriedetes Besitztum (Wohnung, Haus, eingezäunter Garten, Geschäftsraum) eindringt oder darin ohne Befugnis verweilt.

(2) Strafbar macht sich auch, wer sich zwar anfangs rechtmäßig dort aufgehalten hat (z. B. Kunde im Laden), sich aber nach Aufforderung des Berechtigten (Hausverbot) nicht entfernt.

§ 90a – Schwerer Hausfriedensbruch

Ein schwerer Fall liegt vor, wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in:

  • die Wohnung,
  • die Geschäftsräume,
  • das befriedete Besitztum eines anderen oder
  • in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind,

widerrechtlich eindringt.

§ 91 – Brandstiftung

(1) Wer absichtlich ein fremdes Gebäude, ein Fahrzeug, einen Wald oder eine andere wichtige Anlage anzündet.

(2) Die Brandstiftung wird hart bestraft, weil Feuer unkontrollierbar ist und immer Unbeteiligte gefährden kann.

§ 92 – Schwere Brandstiftung

(1) Die Strafe ist besonders hoch, wenn ein Gebäude angezündet wird, in dem Menschen *wohnen* (auch wenn sie gerade nicht da sind).

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch den Brand einen Menschen schwer verletzt oder dessen Tod verursacht.

§ 93 – Gefährlicher Eingriff in den Verkehr

(1) Wer die Sicherheit im Straßen-, Bahn- oder Flugverkehr absichtlich stört und dadurch Leib oder Leben anderer gefährdet.

(2) Beispiele: Hindernisse bauen (Barrikaden), Ölspuren legen, auf Autos schießen, Steine von Brücken werfen, Weichen umstellen.

§ 94 – Fahren unter Einfluss (Trunkenheitsfahrt)

(1) Wer ein Fahrzeug (Auto, Motorrad, LKW) im öffentlichen Verkehr führt, obwohl er durch Alkohol oder Drogen fahruntüchtig ist.

(2) Dies ist auch ohne Unfall strafbar. Verursacht man dabei einen Unfall, ist die Strafe ungleich höher.

§ 95 – Fahren ohne Fahrerlaubnis

(1) Wer ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug (z.B. Auto) führt, obwohl er keinen Führerschein besitzt oder dieser ihm entzogen wurde.

§ 96 – Illegales Straßenrennen / Flucht

(1) Wer sich als Fahrer eines Fahrzeugs einer polizeilichen Kontrolle durch Flucht entzieht und dabei rücksichtslos rast, um zu entkommen.

(2) Ebenso wird bestraft, wer an einem illegalen Straßenrennen teilnimmt oder ein solches veranstaltet.

§ 97 – Widerstand gegen die Staatsgewalt

(1) Wer sich einer rechtmäßigen Aktion der Polizei (z.B. Festnahme, Kontrolle) mit Gewalt (schlagen, treten, losreißen) oder durch Drohung mit Gewalt widersetzt.

§ 98 – Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

(1) Wer einen Beamten (Polizist, Sanitäter, Feuerwehr) während dessen Dienstausübung gezielt körperlich angreift (z.B. überraschend schlägt, anspuckt).

(2) Dies wird härter bestraft als der reine Widerstand (§ 97), da der Angriff hier das Hauptmotiv ist.

§ 99 – Landfriedensbruch (Riot)

(1) Wer sich an einer gewalttätigen Menschenmenge (einem "Mob" oder "Riot") beteiligt, die öffentlich randaliert, Menschen angreift oder Sachen zerstört.

(2) Man muss nicht selbst zuschlagen; die bloße Anwesenheit und Unterstützung der Gruppe kann strafbar sein.

§ 100 – Verbotener Waffenbesitz

(1) Wer verbotene Waffen (z.B. vollautomatische Gewehre, Sprengstoff, Schlagringe, Butterfly-Messer) oder Schusswaffen ohne die erforderliche Lizenz (Waffenschein) besitzt, herstellt oder damit handelt.

(2) Das bloße Führen einer legalen Waffe an einem verbotenen Ort (z.B. Demos, öffentliche Feste) ist ebenfalls strafbar.

§ 101 – Bildung krimineller Vereinigungen (Banden)

(1) Wer eine Bande, Gang oder Organisation gründet, die den Zweck hat, Straftaten zu begehen (z.B. Drogenhandel, Raubüberfälle).

(2) Auch die bloße Mitgliedschaft, die Unterstützung oder das Werben für eine solche Bande ist strafbar.

§ 102 – Missbrauch von Notrufen

(1) Wer absichtlich einen falschen Notruf (Polizei, Feuerwehr) absetzt oder einen Feueralarm auslöst, um einen Fehlalarm zu verursachen.

(2) Strafbar ist dies, weil dadurch wichtige Einsatzkräfte für echte Notfälle blockiert werden.

§ 103 – Amtsanmaßung

(1) Wer sich unbefugt als Beamter (z.B. Polizist, Richter) ausgibt oder Handlungen vornimmt, die nur ein echter Beamter darf (z.B. eine "offizielle" Hausdurchsuchung vortäuschen).

(2) Das bloße Tragen einer falschen Uniform, um Eindruck zu schinden, fällt ebenfalls hierunter.

§ 104 – Vermummungsverbot

(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder in der Öffentlichkeit Vermummungen oder Gesichtsbedeckungen trägt, um seine Identität zu verschleiern, wird bestraft.

(2) Ausnahmen können durch die zuständige Polizei Behörde genehmigt werden.

(3) Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn die Vermummung zur Vorbereitung einer Straftat dient.

§ 105 – Behinderung von Rettungs- oder Einsatzkräften

(1)  Wer Rettungsdienste, Feuerwehr oder Polizei bei der Durchführung ihrer Aufgaben behindert, wird bestraft.

(2) Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn die Behinderung: Menschenleben gefährdet, Rettungseinsätze verzögert, oder absichtlich durch Gewalt oder Drohungen erfolgt.

Kapitel 6 – Taten gegen die Justiz & Fälschung

§ 110 – Falschaussage

(1) Wer vor Gericht oder bei einer polizeilichen Vernehmung als Zeuge absichtlich lügt, um die Wahrheitsfindung zu sabotieren.

(2) Auch das Verschweigen wichtiger Tatsachen kann eine Falschaussage sein.

§ 111 – Meineid

(1) Wer eine Falschaussage (§ 110) *unter Eid* begeht. Der Eid ist die feierliche Bekräftigung der Wahrheit.

(2) Der Meineid ist das schwerste Verbrechen gegen die Rechtspflege, da er die Grundlage der Justiz zerstört.

§ 112 – Strafvereitelung

(1) Wer einem Kriminellen absichtlich hilft, der verdienten Strafe zu entkommen.

(2) Beispiele: Ihn vor der Polizei verstecken, Beweismittel vernichten, ihm ein falsches Alibi geben, ihm zur Flucht verhelfen.

§ 113 – Gefangenenbefreiung / Meuterei

(1) Wer einem Gefangenen aktiv hilft, aus dem Gefängnis, dem Polizeigewahrsam oder einem Transport zu entkommen.

(2) Gefangenenmeuterei: Wenn sich mehrere Gefangene zusammenschließen, um Wachen anzugreifen oder gewaltsam auszubrechen.

§ 114 – Bestechung & Korruption

(1) Wer einem Beamten (Polizist, Richter, Mitarbeiter im Rathaus) Geld oder Geschenke anbietet, verspricht oder gibt, damit dieser seine Dienstpflichten verletzt.

(2) Beispiele: "Drücken Sie ein Auge zu und Sie kriegen 100 Dollar", "Lassen Sie die Akte verschwinden."

§ 115 – Urkundenfälschung (Fake IDs)

(1) Wer ein offizielles Dokument (z.B. Ausweis, Führerschein, Vertrag, Zeugnis) fälscht, ein echtes verfälscht oder eine Fälschung benutzt, um im Rechtsverkehr jemanden zu täuschen.

(2) Beispiel: Einen falschen Ausweis benutzen, um in einen Club zu kommen oder ein Auto zu mieten.

§ 116 – Geldfälschung

(1) Wer Geld (Banknoten oder Münzen) fälscht oder Fälschungen erwirbt, um sie als echt in Umlauf zu bringen.

(2) Auch das bloße Inverkehrbringen (bezahlen mit Falschgeld), obwohl man weiß, dass es falsch ist, ist strafbar.

Kapitel 7 – Drogendelikte

§ 130 – Besitz von Betäubungsmitteln

(1) Der unerlaubte Besitz von illegalen Drogen (z.B. Koks, Heroin, Meth, illegale Aufputschmittel) ist verboten.

(2) Die Strafe hängt von der Art und der Menge der Droge ab. Geringe Mengen zum Eigenbedarf können milder bestraft werden als große Mengen.

§ 131 – Handel mit Betäubungsmitteln

(1) Wer Drogen verkauft, schmuggelt (importiert/exportiert) oder sie an andere abgibt (auch verschenken).

(2) Dies wird extrem hart bestraft, besonders wenn es bandenmäßig, mit Waffengewalt oder an Minderjährige geschieht.

§ 132 – Anbau & Herstellung von Betäubungsmitteln

(1) Wer unerlaubt Drogenpflanzen (z.B. Cannabis, Mohn) anbaut oder Drogen chemisch herstellt (z.B. in einem Meth-Labor).

(2) Dies wird oft gleich hart oder härter als der Handel bestraft.

Kapitel 8 – Cyber-Delikte

§ 150 – Hacking / Datenspionage

(1) Wer sich unbefugt Zugang zu einem fremden Computersystem oder Netzwerk verschafft, das besonders gegen Zugriff gesichert ist (Hacking).

(2) Besonders hart wird bestraft, wer dabei Daten stiehlt (Datendiebstahl) oder Passwörter abfängt.

§ 151 – Computersabotage / Datenveränderung

(1) Wer fremde Daten löscht, verändert oder unbrauchbar macht, um einen Schaden anzurichten.

(2) Hierzu zählt auch die Sabotage eines Systems, z.B. durch einen DDoS-Angriff, um einen Server lahmzulegen, oder der Einsatz von Ransomware.

§ 152 – Verbreitung von Schadsoftware (Malware)

(1) Wer Viren, Trojaner, Keylogger oder andere Schadsoftware herstellt oder verbreitet, um damit Hacking (§ 150) oder Sabotage (§ 151) zu begehen.

Kapitel 9 – Finanzdelikte & Organisierte Kriminalität

§ 170 – Geldwäsche

(1) Wer Vermögenswerte (Geld, Autos, Häuser), die aus einer schweren Straftat (z.B. Drogenhandel, Raub) stammen, verbirgt, ihren Ursprung verschleiert oder sie in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleust (wäscht).

(2) Beispiel: Mit Drogengeld ein legales Restaurant eröffnen und die Einnahmen als Restaurantgewinne ausgeben.

(3) Wichtig: Allein das „Verbergen“ (also der Besitz) von solchem Schwarzgeld ist laut Absatz 1 bereits strafbar, nicht erst das aktive „Waschen“.

§ 171 – Steuerhinterziehung

(1) Wer gegenüber der Finanzbehörde falsche oder unvollständige Angaben über seine Einnahmen macht, um dadurch weniger Steuern zu zahlen.

(2) Dies betrifft sowohl legale Einnahmen (z.B. Lohn) als auch illegale Einnahmen (z.B. aus Drogenhandel), die ebenfalls versteuert werden müssen.

§ 172 – Illegales Glücksspiel

(1) Wer ohne staatliche Lizenz öffentliche Glücksspiele (z.B. Pokerrunden mit hohem Einsatz, Würfelspiele, Sportwetten) veranstaltet oder dafür Räume zur Verfügung stellt.

(2) Auch die bloße Teilnahme an einem offensichtlich illegalen Glücksspiel kann bestraft werden.

§ 173 – Zuhälterei (Ausbeutung)

(1) Wer eine andere Person zur Prostitution zwingt oder sie dabei ausbeutet.

(2) Ausbeutung liegt vor, wenn der Täter die Person überwacht, ihr Vorschriften macht oder einen Großteil ihres Lohns einbehält ("Abziehen").

§ 174 – Menschenhandel

(1) Wer eine other Person mit Gewalt, Drohung oder List (Täuschung) anwirbt, transportiert oder gefangen hält, um sie sexuell (§ 173) oder zur Arbeit (Zwangsarbeit) auszubeuten.

(2) Dies ist eine der schwersten Straftaten gegen die menschliche Freiheit.

Kapitel 10 – Taten im Amt & Sonstiges

§ 190 – Misshandlung im Amt (Folter)

(1) Ein Beamter (insbesondere Polizei, Justizvollzug), der seine Befugnisse missbraucht, um einen Gefangenen oder Beschuldigten körperlich zu misshandeln, zu quälen oder psychisch unter Druck zu setzen (Folter).

(2) Dies wird extrem hart bestraft, da es einen schweren Bruch des Vertrauens in den Staat darstellt.

§ 191 – Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

(1) Wer absichtlich eine Explosion (z.B. durch eine Bombe, Gas, Sprengstoff) herbeiführt und dadurch Leib, Leben oder fremde Sachen von großem Wert gefährdet.

(2) Dies wird härter bestraft als reine Brandstiftung (§ 91), da die Zerstörungskraft unberechenbarer ist.