Artikel 1
Schutz der Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar und bildet das oberste Prinzip allen staatlichen Handelns. Sie ist Ausgangspunkt und Ziel aller grundrechtlichen Gewährleistungen. Es ist die primäre und unverzichtbare Verpflichtung aller staatlichen Gewalten – Legislative, Exekutive und Judikative –, diese Würde zu achten, zu schützen und ihre Verletzung aktiv zu verhindern. Dies schließt die positive Verpflichtung ein, Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.
(2) Handlungen, die eine Person einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen oder darauf abzielen, sind strengstens verboten und werden mit allen Mitteln des Rechtsstaates verfolgt und geahndet. Dies umfasst physische, psychische oder moralische Misshandlungen und jede Form der Erniedrigung, unabhängig vom Status der betroffenen Person.
Artikel 2
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
(1) Jede Person hat ein fundamentales und unveräußerliches Recht auf Leben, das mit der Geburt beginnt und mit dem natürlichen Tod endet. Ebenso hat jede Person das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit, die vor Eingriffen Dritter und des Staates geschützt ist.
(2) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Dies umfasst die Bewegungsfreiheit, die Entscheidungsfreiheit über den eigenen Körper und das Recht auf persönliche Entfaltung im Rahmen der Gesetze. Willkürliche Festnahmen, Verhaftungen oder Freiheitsentziehungen sind unzulässig.
(3) Eingriffe in diese fundamentalen Rechte sind ausschließlich auf Grund eines förmlich erlassenen Gesetzes zulässig, das dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Solche Gesetze müssen klar definierte Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorsehen.
Artikel 3
Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf aufgrund persönlicher Merkmale oder Umstände bevorzugt oder benachteiligt werden, und alle Bürgerinnen und Bürger haben gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Sprache, seiner Heimat, seines Glaubens, seiner religiösen oder weltanschaulichen Anschauungen, seiner politischen Meinungen, seiner sexuellen Orientierung oder Identität, seines sozialen Status oder einer Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden. Der Staat ist verpflichtet, tatsächliche Ungleichheiten abzubauen und Chancengleichheit aktiv zu fördern.
Artikel 4
Meinungs- und Informationsfreiheit
(1) Jede Person hat das unveräußerliche Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift, Bild und auf allen anderen geeigneten Wegen frei zu äußern und zu verbreiten. Ebenso hat jede Person das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, im Jugendschutz und im Recht der persönlichen Ehre. Eine Zensur findet nicht statt, die Veröffentlichung kann aber nach allgemeinen Gesetzen eingeschränkt werden.
Artikel 5
Eigentumsgarantie
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(2) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig und nur auf Grund eines Gesetzes. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen zu bestimmen.