Grundgesetz

Fiktives Gesetzbuch von Fichtenried RP

Präambel

Ausgehend von der tiefgreifenden historischen Entwicklung, die zur Gründung dieses Staates geführt hat, und im festen Bewusstsein der Verantwortung gegenüber allen seinen Bürgerinnen und Bürgern, bekennt sich das Volk zu den unveräußerlichen Werten Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden. Geleitet vom unbedingten Willen, individuelle und kollektive Freiheiten zu sichern, das Recht als Fundament des Zusammenlebens zu etablieren und zu verteidigen, dem Gemeinwohl umfassend zu dienen sowie den inneren Frieden und die soziale Kohäsion nachhaltig zu wahren, hat sich das Volk dieses Staates in Ausübung seiner souveränen und verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz als höchste Rechtsnorm und Ausdruck seiner gemeinsamen Wertegemeinschaft gegeben. Es soll zukünftigen Generationen als Leitfaden dienen und die dauerhafte Stabilität und Prosperität des Staates gewährleisten.

ABSCHNITT I: DIE GRUNDRECHTE

Artikel 1

Schutz der Menschenwürde

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar und bildet das oberste Prinzip allen staatlichen Handelns. Sie ist Ausgangspunkt und Ziel aller grundrechtlichen Gewährleistungen. Es ist die primäre und unverzichtbare Verpflichtung aller staatlichen Gewalten – Legislative, Exekutive und Judikative –, diese Würde zu achten, zu schützen und ihre Verletzung aktiv zu verhindern. Dies schließt die positive Verpflichtung ein, Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.

(2) Handlungen, die eine Person einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen oder darauf abzielen, sind strengstens verboten und werden mit allen Mitteln des Rechtsstaates verfolgt und geahndet. Dies umfasst physische, psychische oder moralische Misshandlungen und jede Form der Erniedrigung, unabhängig vom Status der betroffenen Person.

Artikel 2

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

(1) Jede Person hat ein fundamentales und unveräußerliches Recht auf Leben, das mit der Geburt beginnt und mit dem natürlichen Tod endet. Ebenso hat jede Person das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit, die vor Eingriffen Dritter und des Staates geschützt ist.

(2) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Dies umfasst die Bewegungsfreiheit, die Entscheidungsfreiheit über den eigenen Körper und das Recht auf persönliche Entfaltung im Rahmen der Gesetze. Willkürliche Festnahmen, Verhaftungen oder Freiheitsentziehungen sind unzulässig.

(3) Eingriffe in diese fundamentalen Rechte sind ausschließlich auf Grund eines förmlich erlassenen Gesetzes zulässig, das dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Solche Gesetze müssen klar definierte Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorsehen.

Artikel 3

Gleichheit vor dem Gesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf aufgrund persönlicher Merkmale oder Umstände bevorzugt oder benachteiligt werden, und alle Bürgerinnen und Bürger haben gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Insbesondere darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Herkunft, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner Sprache, seiner Heimat, seines Glaubens, seiner religiösen oder weltanschaulichen Anschauungen, seiner politischen Meinungen, seiner sexuellen Orientierung oder Identität, seines sozialen Status oder einer Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden. Der Staat ist verpflichtet, tatsächliche Ungleichheiten abzubauen und Chancengleichheit aktiv zu fördern.

Artikel 4

Meinungs- und Informationsfreiheit

(1) Jede Person hat das unveräußerliche Recht, ihre Meinung in Wort, Schrift, Bild und auf allen anderen geeigneten Wegen frei zu äußern und zu verbreiten. Ebenso hat jede Person das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, im Jugendschutz und im Recht der persönlichen Ehre. Eine Zensur findet nicht statt, die Veröffentlichung kann aber nach allgemeinen Gesetzen eingeschränkt werden.

Artikel 5

Eigentumsgarantie

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(2) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig und nur auf Grund eines Gesetzes. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen zu bestimmen.

ABSCHNITT II: STAATSORDNUNG UND RECHTSSTAAT

Artikel 6

Rechtsstaatsprinzip und Gewaltenteilung

(1) Der Staat ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Alle staatliche Gewalt ist an das Recht gebunden und beruht auf der Volkssouveränität.

(2) Alle staatliche Gewalt geht vom Volke aus und wird durch Legislative, Exekutive und Judikative ausgeübt. Die Gewaltenteilung gewährleistet die gegenseitige Kontrolle.

Artikel 7

Bindung der Staatsgewalt

(1) Die Legislative ist an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Exekutive und Judikative sind an Gesetz und Recht gebunden.

(2) Eingriffe der Exekutive in Rechte und Freiheiten müssen auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruhen. Willkür ist unzulässig.

Artikel 8

Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jede Person hat vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Niemand darf ohne Möglichkeit der Verteidigung verurteilt werden. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld gilt die Unschuldsvermutung.

(3) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vorher gesetzlich bestimmt war (nulla poena sine lege).

Artikel 9

Versammlungsfreiheit

(1) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz eingeschränkt werden, z. B. durch Anmeldepflicht zur Sicherstellung von Ordnung und Sicherheit.

Artikel 10

Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, Vereine, Gesellschaften oder andere Vereinigungen zu gründen.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind verboten.

Artikel 11

Unverletzlichkeit der Wohnung

(1) Die Wohnung, Geschäftsräume sowie das befriedete Besitztum sind unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Artikel 12

Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes und regelmäßig nur auf richterliche Anordnung vorgenommen werden, z. B. zur Strafverfolgung.