TEIL 1: Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die Ahndung von geringfügigen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung, die den Rahmen einer Straftat nicht erfüllen.
(2) Es dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch schnelle und unbürokratische Sanktionen.
§ 2 – Definition Ordnungswidrigkeit
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand dieses Gesetzes oder einer anderen Verordnung erfüllt, welche auf dieses Gesetz verweist.
(2) Abgrenzung zur Straftat: Eine Ordnungswidrigkeit ist eine Störung der öffentlichen Ordnung, während eine Straftat (gemäß StGB) das Rechtsgut Einzelner oder der Allgemeinheit in erheblichem Maße verletzt. Ordnungswidrigkeiten werden nicht mit Haft, sondern mit Bußgeld geahndet.
§ 3 – Zuständigkeit (Polizei)
(1) Die Feststellung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten obliegt den Polizeibehörden.
(2) Die Beamten entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Verstoß vorliegt und wie dieser geahndet wird.
§ 4 – Ahndung (Bußgeld)
(1) Ordnungswidrigkeiten werden mit einem Bußgeld (einer Geldstrafe) geahndet. Die Höhe richtet sich nach dem Katalog in Teil 2 dieses Gesetzes.
(2) In geringfügigen Fällen kann anstelle eines Bußgeldes eine mündliche Verwarnung ausgesprochen werden.
(3) Wird ein Bußgeld nicht fristgerecht gezahlt, kann die Polizei Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
§ 5 – Verfahren
(1) Das Verfahren ist stark vereinfacht. Die Feststellung des Verstoßes durch einen Polizeibeamten ist in der Regel ausreichend (analog zur StPO § 6 Abs. 2).
(2) Dem Betroffenen ist vor Ort die Möglichkeit zu geben, sich zur Sache zu äußern. Das Verfahren wird üblicherweise direkt vor Ort durch die Zahlung des Bußgeldes oder die Ausstellung eines "Tickets" (Bußgeldbescheid) abgeschlossen.
(3) Ein Anspruch auf ein Gerichtsverfahren oder einen Anwalt besteht bei reinen Ordnungswidrigkeiten nicht.
TEIL 2: Bußgeldkatalog
§ 10 – Verstöße im Straßenverkehr
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr:
- a) Ein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellt oder den Verkehr behindert.
- b) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit geringfügig (bis 20 km/h) überschreitet.
- c) Ohne triftigen Grund hupt oder den Motor aufheulen lässt (unnötiger Lärm).
- d) Ein Fahrzeug ohne ausreichende oder mit defekter Beleuchtung bei Nacht führt.
- e) Als Fahrzeugführer ein Stoppschild missachtet, sofern keine unmittelbare Gefährdung vorliegt.
- f) Unbefugt auf Gehwegen oder in ausgewiesenen Fußgängerzonen fährt.
- g) Ohne gültiges Kennzeichen fährt oder dieses verdeckt.
- h) Ein offensichtlich verkehrsuntüchtiges Fahrzeug (z.B. starke Karosserieschäden, geplatzte Reifen) in Betrieb nimmt.
- i) Anhaltezeichen oder Weisungen von Polizeibeamten missachtet.
- j) Während der Fahrt ein Mobiltelefon oder anderes elektronisches Gerät vorschriftswidrig benutzt.
- k) Die vorgeschriebene Sicherheitsgurt- oder Helmpflicht missachtet.
(2) Schwere Verstöße (z.B. grob rücksichtsloses Fahren, Trunkenheit, Geschwindigkeitsüberschreitungen über 20 km/h, illegale Autorennen) sind Straftaten und fallen unter die gültigen Gesetzbücher (z.B. StGB).
§ 11 – Lärmbelästigung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen.
(2) Dies gilt insbesondere für das Abspielen lauter Musik in der Öffentlichkeit, in Wohngebieten oder während der Nachtruhe.
§ 12 – Falsche Müllentsorgung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Abfälle (einschließlich Zigarettenstummel, Flaschen, Verpackungen, Kaugummis) außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter wegwirft oder ablagert (Littering).
§ 13 – Aggressives Betteln
(1) Betteln ist grundsätzlich erlaubt. Ordnungswidrig handelt jedoch, wer:
- a) Aufdringlich oder aggressiv bettelt (z.B. Anfassen, Weg versperren, Verfolgen).
- b) Andere Personen anpöbelt oder beleidigt, um Geld zu erhalten.
§ 14 – Belästigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer an öffentlichen Orten Handlungen vornimmt, die geeignet sind, andere erheblich zu belästigen (z.B. öffentliches Urinieren, Spucken, Anpöbeln).
§ 15 – Maskierungsverbot (Allgemein)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer an öffentlichen Orten sein Gesicht so verdeckt (z.B. mit Sturmhauben, Masken), dass eine Identifizierung verhindert wird, ohne dass ein anerkannter Grund (z.B. medizinisch, traditionell, beruflich) vorliegt.
(2) Dies gilt nicht für das Tragen von Helmen beim Fahren von Zweirädern.
§ 16 – Verstoß gegen die Ausweispflicht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich auf Verlangen eines Polizeibeamten im Dienst nicht ausweisen kann oder will (z.B. durch Personalausweis, Führerschein, Reisepass) oder falsche Angaben zur Person macht.
(2) Die Polizei ist berechtigt, die Identität festzustellen (z.B. durch Durchsuchung oder Mitnahme zur Wache), wenn der Verstoß vorliegt.
§ 17 – Missachtung eines Platzverweises
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer polizeilichen Anordnung, einen bestimmten Ort vorübergehend zu verlassen oder nicht zu betreten (Platzverweis), nicht nachkommt.
§ 18 – Störende Trunkenheit
(1) Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist grundsätzlich erlaubt.
(2) Ordnungswidrig handelt jedoch, wer infolge von Alkohol- oder Drogenkonsum in der Öffentlichkeit ein Verhalten zeigt, das andere erheblich belästigt oder gefährdet (siehe auch § 14).
§ 19 – Gefährliche Tierhaltung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ein Tier, von dem eine Gefahr ausgehen kann (z.B. große Hunde), in öffentlichen Bereichen nicht sicher führt oder (sofern vorgeschrieben) ohne Leine oder Maulkorb führt.
(2) Ebenso handelt ordnungswidrig, wer die Exkremente seines Tieres auf öffentlichen Wegen nicht unverzüglich beseitigt.
§ 20 – Wildes Plakatieren und Graffiti
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis Plakate, Aufkleber oder Graffiti an öffentlichem oder fremdem Privateigentum anbringt.
(2) Handelt es sich um eine erhebliche oder dauerhafte Beschädigung, gilt dies als Straftat (Sachbeschädigung).
§ 21 – Gaffen & Blockieren von Rettungswegen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer bei Notfällen, Unfällen oder Polizeieinsätzen:
- a) Einsatzkräfte durch Gaffen (neugieriges Beobachten) behindert oder sich deren Anweisungen (z.B. zum Weitergehen) widersetzt.
- b) Rettungswege, Notausgänge, Feuerwehrzufahrten oder Hydranten durch Personen oder Fahrzeuge blockiert.
(2) Das Anfertigen von Bild- oder Videoaufnahmen, die die Hilflosigkeit anderer Personen zur Schau stellen, ist eine Straftat.
§ 22 – Gefährdung durch offenes Feuer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer an nicht dafür ausgewiesenen öffentlichen Orten (z.B. auf Gehwegen, in Parks ohne Grillzone, im Wald bei Waldbrandgefahr) ein offenes Feuer (z.B. Lagerfeuer, Grill) entzündet oder betreibt.
(2) Das unsachgemäße Entsorgen von brennenden oder glimmenden Gegenständen (z.B. Zigaretten in trockene Büsche) fällt ebenfalls hierunter.
§ 23 – Unerlaubter Straßenhandel / Straßenmusik
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne die erforderliche Genehmigung:
- a) Waren oder Dienstleistungen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen anbietet (fliegender Handel).
- b) Lautstarke Straßenmusik betreibt, die über eine geringfügige Belästigung (vgl. § 11) hinausgeht oder den Verkehr stört.
§ 24 – Unerlaubtes Betreten von Sperrzonen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich und ohne Befugnis eine offensichtlich abgesperrte Zone betritt.
(2) Dies gilt insbesondere für polizeiliche Absperrungen (z.B. Tatorte), Baustellen, Gleisanlagen oder private Bereiche, die klar als "Betreten verboten" gekennzeichnet sind (und nicht unter den Hausfriedensbruch fallen).
§ 25 – Waffen in Verbotszonen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine Waffe (auch eine legal besessene) in einer ausgewiesenen Waffenverbotszone (z.B. Regierungsgebäude, Bahnhöfe, öffentliche Versammlungen) mit sich führt.
(2) Dies gilt auch für gefährliche Gegenstände (z.B. Baseballschläger, lange Messer, Reizgas), die offensichtlich zur Störung der öffentlichen Ordnung mitgeführt werden.
§ 26 – Zweckentfremdung von Notrufen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Notruf (Polizei 110, Feuerwehr/Rettung 112) wählt, obwohl offensichtlich kein Notfall vorliegt (Zweckentfremdung).
(2) Beispiel: Den Notruf für allgemeine Anfragen, Scherzanrufe oder Beschwerden ohne akute Gefahrenlage zu nutzen.
(3) Das absichtliche Vortäuschen einer Straftat oder eines Notfalls ist eine Straftat (Missbrauch von Notrufen).
§ 27 – Herumlungern (Loitering)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich an einem öffentlichen Ort oder auf privatem Grund (z.B. vor einem Geschäftseingang, in Treppenhäusern) ohne erkennbaren berechtigten Zweck aufhält und dadurch andere belästigt, den Zugang versperrt oder Anwohner einschüchtert.
(2) Dies gilt insbesondere, wenn die Person einer polizeilichen Aufforderung, den Ort zu verlassen (Platzverweis, siehe § 17), nicht nachkommt.
§ 28 – Nichtangemeldete Versammlung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine öffentliche Versammlung (Demonstration, Protestzug) unter freiem Himmel veranstaltet oder leitet, ohne diese rechtzeitig bei der zuständigen Behörde angemeldet zu haben.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer Auflagen der Behörde (z.B. zur Route, zur Lautstärke, zum Vermummungsverbot) während einer Versammlung missachtet.
§ 29 – Unbefugtes Benutzen von Eigentum
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fremdes Eigentum, das nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmt ist, ohne Erlaubnis des Eigentümers benutzt (Gebrauchsanmaßung).
(2) Beispiele: Unbefugte Nutzung von fremden Fahrrädern (sofern kein Diebstahlvorsatz), Gartengeräten oder das unbefugte Entfernen von Einkaufswagen vom Geschäftsgelände.
§ 30 – Störung öffentlicher Veranstaltungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine angemeldete oder offensichtlich stattfindende öffentliche Veranstaltung (z.B. Stadtfest, Konzert, Gottesdienst, Trauerzug) absichtlich durch Lärm, Zwischenrufe oder grob ungehörige Handlungen stört.
§ 31 – Missachtung spezifischer Verbote
(1) Ordnungswidrig handelt, wer klar gekennzeichnete Verbote an öffentlichen Orten missachtet.
(2) Hierzu zählen insbesondere:
- a) Rauchen in gekennzeichneten Nichtraucherbereichen (z.B. Bahnhöfe, öffentliche Gebäude, Spielplätze).
- b) Konsum von Alkohol in ausgewiesenen alkoholfreien Zonen.
- c) Betreten von Grünflächen, die durch Beschilderung gesperrt sind ("Rasen betreten verboten").