Pressegesetz (PresseG)

Fiktives Gesetzbuch von Fichtenried RP

Willkommen im Pressegesetz (PresseG)

Das Pressegesetz von Fichtenried RP regelt die Rechte und Pflichten der Presse. Es dient dem Schutz der Pressefreiheit und stellt sicher, dass journalistische Arbeit im Sinne der Wahrheit, Sorgfalt und Verantwortung erfolgt.

TEIL 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Pressefreiheit

(1) Die Pressefreiheit ist gewährleistet. Sie umfasst insbesondere das Recht, Informationen zu beschaffen, zu verbreiten und redaktionell zu gestalten.

(2) Eine Zensur findet nicht statt. Einschränkungen dürfen nur auf Grundlage eines formellen Gesetzes erfolgen.

§ 2 – Schutz journalistischer Quellen

(1) Journalisten sind berechtigt, ihre Informationsquellen geheim zu halten.

(2) Behörden dürfen keine Maßnahmen treffen, die auf die Offenlegung von Quellen gerichtet sind, es sei denn, es besteht eine akute Gefahr für Leib, Leben oder Sicherheit.

§ 3 – Rechte der Presse

(1) Pressevertreter haben Anspruch auf Auskunft von Behörden über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses.

(2) Auskünfte dürfen nur verweigert werden, wenn gesetzliche Geheimhaltungspflichten entgegenstehen oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt würden.

TEIL 2: Pflichten der Presse

§ 20 – Sorgfaltspflicht

(1) Journalisten sind verpflichtet, Nachrichten vor ihrer Veröffentlichung sorgfältig auf Wahrheit, Herkunft und Bedeutung zu prüfen.

(2) Falschmeldungen sind unverzüglich richtigzustellen, sobald sie bekannt werden.

§ 21 – Gegendarstellung

(1) Jeder, der durch eine Veröffentlichung in seinen Rechten beeinträchtigt wurde, hat Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung.

(2) Die Gegendarstellung ist unverzüglich und in vergleichbarer Form wie der ursprüngliche Beitrag zu veröffentlichen.

§ 22 – Trennung von Werbung und Redaktion

(1) Werbung und redaktionelle Inhalte müssen klar voneinander getrennt sein.

(2) Als Anzeigen getarnte redaktionelle Beiträge („Schleichwerbung“) sind unzulässig.

TEIL 3: Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 40 – Missbrauch der Pressefreiheit

(1) Wer die Pressefreiheit missbraucht, um strafbare Inhalte zu verbreiten oder falsche Anschuldigungen zu veröffentlichen, kann nach dem Strafgesetzbuch belangt werden.

(2) Insbesondere die Verbreitung von Hetze, übler Nachrede oder Falschinformationen ist untersagt.

§ 41 – Verletzung journalistischer Pflichten

(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Sorgfaltspflicht (§ 20) oder die Gegendarstellungspflicht (§ 21) verstößt, kann mit Bußgeldern belegt werden.