Sprengstoffgesetz (SprengG)

Fiktives Gesetzbuch von Fichtenried RP

Willkommen im Sprengstoffgesetz (SprengG)

Dieses Gesetz regelt den Umgang, Verkehr, die Einfuhr und Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör. Es gilt auch für Stoffe, die zwar nicht explosionsgefährlich sind, aber für Sprengarbeiten bestimmt sind.

Teil 1: Allgemeiner Teil

§ 1 – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang, Verkehr, die Einfuhr und Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör.

(2) Es gilt auch für Stoffe, die zwar nicht explosionsgefährlich sind, aber für Sprengarbeiten bestimmt sind.

§ 2 – Anwendung auf neue Stoffe

(1) Neue Stoffe, die explosionsgefährlich sind oder als solche verwendet werden sollen, unterliegen ebenfalls diesem Gesetz.

(2) Ihre Eigenschaften sind vor der Verwendung zu prüfen und der zuständigen Behörde (Polizei) zu melden.

§ 3 – Begriffsbestimmung

(1) Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände und sonstige Stoffe werden nach Gefährdung und Verwendungszweck definiert.

(2) Die Kategorien (z.B. F1–F4, T1–T2, P1–P2) regeln Freigabe und Fachkunde für den Umgang.

§ 4 – Allgemeine Anforderungen

(1) Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen muss sicher, umweltverträglich und unter Schutz Dritter erfolgen.

(2) Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzkleidung, Sicherheitsabstände) sind verpflichtend.

Teil 2: Erlaubnisse & Pflichten

§ 20 – Erlaubnispflicht

(1) Herstellung, Lagerung, Transport und Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe (z.B. F3, F4, T2, P2) sind erlaubnispflichtig.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

§ 21 – Voraussetzungen für Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller:

  • zuverlässig ist (§ 25),
  • die Fachkunde nachweist (§ 24), und
  • ein berechtigtes Bedürfnis nachweist (z.B. gewerblich).

(2) Die Behörde prüft diese Voraussetzungen gründlich.

§ 22 – Erlaubnisverfahren

(1) Die Erlaubnis kann befristet oder mit Auflagen versehen werden.

(2) Sie ist zu widerrufen, wenn Voraussetzungen entfallen.

§ 23 – Anzeige- und Genehmigungspflicht

(1) Tätigkeiten wie das Abbrennen von Feuerwerk außerhalb der üblichen Zeiträume sind anzeigepflichtig.

(2) Die Anzeige muss rechtzeitig und vollständig erfolgen.

§ 24 – Fachkunde

(1) Fachkunde gilt als nachgewiesen durch einen staatlich anerkannten Lehrgang mit Prüfung („Pyrotechnikerschein“).

(2) Sie ist Voraussetzung für F3, F4, T2, P2.

§ 25 – Zuverlässigkeit

(1) Als unzuverlässig gilt, wer z.B. wegen Gewalt-, Drogen- oder Waffendelikten vorbestraft ist oder suchtkrank ist.

(2) Die Behörde kann zusätzliche Prüfungen (z.B. Gutachten) verlangen.

§ 26 – Lagerung

(1) Lagerung muss gesichert, zugangsbeschränkt und brandschutzgerecht erfolgen.

(2) Abstände zu Wohngebieten und Warnkennzeichnung sind Pflicht.

§ 27 – Transport

(1) Der Transport muss gesichert, gekennzeichnet und dokumentiert sein.

(2) Fahrer müssen unterwiesen und mit Transportpapieren ausgestattet sein.

§ 28 – Kennzeichnung

(1) Pyrotechnische Gegenstände müssen CE-Kennzeichnung, Kategorie und Sicherheitshinweise tragen.

(2) Selbst hergestellte oder nicht gekennzeichnete Pyrotechnik ist illegal.

Teil 3: Besondere Vorschriften (Pyrotechnik)

§ 40 – Umgang mit Pyrotechnik

(1) Nur Personen mit Fachkunde (§ 24) dürfen mit höherklassiger Pyrotechnik (F3, F4, T2, P2) umgehen.

(2) Privatgebrauch ist nur für F1–F2 zulässig unter Beachtung der Altersgrenzen (§ 48).

§ 41 – Verwendung bei Veranstaltungen

(1) Pyrotechnik bei öffentlichen Veranstaltungen ist nur mit Genehmigung (§ 23) und Aufsicht (§ 44) erlaubt.

(2) Ein Sicherheitskonzept ist bei der Anzeige (§ 43) vorzulegen.

§ 42 – Schutzmaßnahmen

(1) Sicherheitsabstände, Brandschutz und Erste-Hilfe-Vorkehrungen sind verpflichtend.

(2) Maßnahmen sind vorab zu prüfen und umzusetzen.

§ 43 – Anzeige von Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen mit Pyrotechnik (außer F1) müssen mindestens 14 Tage vorher angezeigt werden.

(2) Angaben zu Ort, Zeit, Art und verantwortlicher Person sind erforderlich.

§ 44 – Verantwortliche Personen

(1) Feuerwerke (F3, F4) müssen unter Aufsicht einer fachkundigen Person durchgeführt werden.

(2) Diese Person trägt die volle Verantwortung für Sicherheit und Ablauf.

§ 45 – Aufsichtspflicht

(1) Die verantwortliche Person (§ 44) muss während der gesamten Durchführung anwesend sein.

(2) Delegation an Unkundige ist unzulässig.

§ 46 – Erste Hilfe & Notfallpläne

(1) Ein Notfallplan mit Fluchtwegen und Rettungsmaßnahmen ist Pflicht.

(2) Rettungsdienste müssen erreichbar und Wege freigehalten werden.

§ 47 – Verbotene Anwendungen

(1) Pyrotechnik ist verboten bei starkem Wind, Trockenheit oder in Nähe sensibler Orte.

(2) In Innenräumen nur mit Sondergenehmigung.

§ 48 – Altersgrenzen & Einschränkungen

(1) F1 ab 12 Jahren, ganzjährig erlaubt.

(2) F2 ab 18 Jahren, nur 28. Dez – 2. Jan erlaubt, sonst Genehmigung (§ 23) erforderlich.

(3) F3/F4 nur mit Fachkunde (§ 24) und Erlaubnis (§ 20).

§ 49 – Genehmigungspflichtige Gegenstände

(1) Spezialeffekte wie Bühnenblitze oder Flammenprojektoren sind genehmigungspflichtig.

(2) Verwendung nur durch fachkundige Personen.

§ 50 – Rücknahme von Genehmigungen

(1) Bei Verstößen oder falschen Angaben kann die Genehmigung widerrufen werden.

(2) Entscheidung trifft die zuständige Behörde.

§ 51 – Dokumentationspflicht

(1) Alle sicherheitsrelevanten Vorgänge sind zu dokumentieren.

(2) Dazu zählen eingesetzte Pyrotechnik, Ablaufplan, Sicherheitsmaßnahmen und Zwischenfälle.

Teil 4: Straf- & Bußgeldvorschriften

§ 60 – Strafvorschriften

(1) Wer ohne erforderliche Erlaubnis (§ 20) oder entgegen einer Auflage des SprengG mit explosionsgefährlichen oder pyrotechnischen Stoffen umgeht, wird mit Freiheitsstrafe oder/und Geldstrafe bestraft.

(2) Gleiches gilt für denjenigen, der:

  • a) unzulässige Sprengstoffe herstellt,
  • b) diese in Verkehr bringt oder lagert (§ 26),
  • c) Pyrotechnik verwendet, die nicht zugelassen oder ordnungsgemäß gekennzeichnet ist (§ 28).

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 61 – Gefährdung von Menschen durch Sprengmittel

(1) Wer durch unsachgemäßen Umgang (§ 4) oder durch Unterlassen von Schutzmaßnahmen (§ 42) Leib oder Leben eines Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Verursacht der Täter den Tod eines Menschen, so ist die Strafe mit Freiheitsstrafe oder/und Geldstrafe zu bestraft.

§ 62 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  • a) pyrotechnische Gegenstände ohne Genehmigung verwendet (§ 23),
  • b) Auflagen der Behörde nicht einhält
  • b) Auflagen der Behörde nicht einhält (§ 22),
  • c) Sicherheitsabstände oder Schutzmaßnahmen missachtet (§ 42),
  • d) gegen die Dokumentationspflicht (§ 51) verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 63 – Einziehung

(1) Gegenstände, auf die sich eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz bezieht, können eingezogen werden.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sie nicht dem Täter gehören, sofern der Eigentümer von der Tat wusste oder sie duldete.

§ 64 – Zuständige Behörden

(1) Zuständig für die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz sind die Staatsanwaltschaften in Verbindung mit den Polizeibehörden.

(2) Für Ordnungswidrigkeiten sind die örtlich zuständigen Polizeidienststellen verantwortlich.

§ 65 – Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten entgegenstehende Vorschriften außer Kraft.