§ 20 – Erlaubnispflicht
(1) Herstellung, Lagerung, Transport und Verwendung explosionsgefährlicher Stoffe (z.B. F3, F4, T2, P2) sind erlaubnispflichtig.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
§ 21 – Voraussetzungen für Erlaubnis
(1) Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller:
- zuverlässig ist (§ 25),
- die Fachkunde nachweist (§ 24), und
- ein berechtigtes Bedürfnis nachweist (z.B. gewerblich).
(2) Die Behörde prüft diese Voraussetzungen gründlich.
§ 22 – Erlaubnisverfahren
(1) Die Erlaubnis kann befristet oder mit Auflagen versehen werden.
(2) Sie ist zu widerrufen, wenn Voraussetzungen entfallen.
§ 23 – Anzeige- und Genehmigungspflicht
(1) Tätigkeiten wie das Abbrennen von Feuerwerk außerhalb der üblichen Zeiträume sind anzeigepflichtig.
(2) Die Anzeige muss rechtzeitig und vollständig erfolgen.
§ 24 – Fachkunde
(1) Fachkunde gilt als nachgewiesen durch einen staatlich anerkannten Lehrgang mit Prüfung („Pyrotechnikerschein“).
(2) Sie ist Voraussetzung für F3, F4, T2, P2.
§ 25 – Zuverlässigkeit
(1) Als unzuverlässig gilt, wer z.B. wegen Gewalt-, Drogen- oder Waffendelikten vorbestraft ist oder suchtkrank ist.
(2) Die Behörde kann zusätzliche Prüfungen (z.B. Gutachten) verlangen.
§ 26 – Lagerung
(1) Lagerung muss gesichert, zugangsbeschränkt und brandschutzgerecht erfolgen.
(2) Abstände zu Wohngebieten und Warnkennzeichnung sind Pflicht.
§ 27 – Transport
(1) Der Transport muss gesichert, gekennzeichnet und dokumentiert sein.
(2) Fahrer müssen unterwiesen und mit Transportpapieren ausgestattet sein.
§ 28 – Kennzeichnung
(1) Pyrotechnische Gegenstände müssen CE-Kennzeichnung, Kategorie und Sicherheitshinweise tragen.
(2) Selbst hergestellte oder nicht gekennzeichnete Pyrotechnik ist illegal.